Kurze Antwort: Ein deutsches Pfändungsschutzkonto (P-Konto) kann nur bei einer deutschen Bank geführt werden. Für EU-Bürger mit Wohnsitz in Deutschland gilt: Das P-Konto schützt das Guthaben bei deutschen Banken – bei ausländischen Konten greift der deutsche Pfändungsschutz nicht automatisch. Für den Pfändungsschutz im EU-Ausland gelten die jeweiligen nationalen Regeln.
Was ist das P-Konto und wo gilt es?
Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) ist eine deutsche Einrichtung, geregelt in § 850k ZPO. Es schützt das Kontoguthaben bis zum monatlichen Pfändungsfreibetrag (2025: 1.491,75 Euro) vor Pfändungen. Das P-Konto kann nur bei Kreditinstituten geführt werden, die in Deutschland tätig sind – also deutschen Banken oder ausländischen Banken mit Niederlassung in Deutschland.
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Was gilt für ein Konto bei einer ausländischen Bank?
Ein Konto bei einer ausländischen Bank, das von einem deutschen Schuldner geführt wird, unterliegt nicht dem deutschen Pfändungsschutz. Das bedeutet: Ein deutsches Vollstreckungsgericht kann zwar versuchen, eine Pfändung durchzusetzen, aber die ausländische Bank ist nicht verpflichtet, deutsche Vollstreckungsbeschlüsse zu beachten. Umgekehrt kann ein Gläubiger über das Europäische Pfändungskonto-Verfahren (Verordnung EU Nr. 655/2014) auch Konten in anderen EU-Mitgliedstaaten pfänden – sofern er die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt.
Europäisches Kontenpfändungsverfahren (EuKoPfVO)
Seit 2017 gibt es in der EU ein einheitliches Verfahren zur Sicherung von Forderungen über Ländergrenzen hinweg: die Europäische Kontenpfändungsverordnung (EuKoPfVO). Damit können Gläubiger in einem EU-Mitgliedstaat einen Beschluss beantragen, der Bankkonten in einem anderen EU-Mitgliedstaat sichert. Ausgenommen sind Dänemark und das Vereinigte Königreich. Der Schuldner hat in diesem Verfahren bestimmte Schutzrechte, die jedoch nicht dem deutschen P-Konto-Schutz entsprechen.
Kann ich als Schuldner ein Konto im EU-Ausland eröffnen, um Pfändungen zu entgehen?
Nein – das ist keine zulässige Strategie. Der Versuch, Guthaben durch ein ausländisches Konto der Pfändung zu entziehen, kann als Gläubigerbenachteiligung gewertet werden und rechtliche Konsequenzen haben. Im Rahmen der Privatinsolvenz kann solches Verhalten zur Versagung der Restschuldbefreiung führen. Gläubiger haben zudem die Möglichkeit, über das europäische Verfahren auch auf ausländische Konten zuzugreifen.
Was gilt für EU-Bürger mit Wohnsitz in Deutschland?
EU-Bürger, die in Deutschland wohnen und arbeiten, können ein P-Konto bei einer deutschen Bank führen und genießen denselben Pfändungsschutz wie deutsche Staatsangehörige. Der Pfändungsschutz ist an den Wohnsitz und das Konto bei einer deutschen Bank geknüpft – nicht an die Staatsangehörigkeit.
Alternativen zum P-Konto im EU-Ausland
In anderen EU-Ländern gibt es teilweise ähnliche Schutzregelungen für Schuldner, die jedoch unterschiedlich ausgestaltet sind. Wer in einem anderen EU-Land wohnhaft ist und dort gepfändet wird, muss sich an die dortigen nationalen Regelungen halten. Eine umfassende Beratung durch einen auf Insolvenzrecht und internationales Schuldenrecht spezialisierten Anwalt ist in solchen Fällen unerlässlich.
Häufige Fragen zum P-Konto im Ausland
Kann ich mein P-Konto bei einer deutschen Direktbank (Online-Bank) führen?
Ja – auch Direktbanken mit deutschem Sitz sind verpflichtet, ein bestehendes Girokonto auf Antrag in ein P-Konto umzuwandeln. Die gleichen Schutzregeln gelten wie bei Filialbanken.
Was passiert mit meinem P-Konto, wenn ich ins EU-Ausland umziehe?
Bei einem Umzug ins EU-Ausland bleibt das deutsche P-Konto zunächst bestehen. Allerdings können sich praktische und rechtliche Fragen ergeben, z. B. ob die Bank das Konto weiter führt und ob Pfändungen weiterhin über das deutsche Recht abgewickelt werden. Hier empfiehlt sich eine frühzeitige Beratung.
Schützt das P-Konto auch vor Pfändungen durch ausländische Gläubiger?
Das P-Konto schützt das Guthaben bis zum Freibetrag – unabhängig davon, ob der Gläubiger deutsch oder ausländisch ist. Auch ein ausländischer Gläubiger muss sich an die deutschen Pfändungsschutzregeln halten, wenn er ein deutsches Konto pfändet.
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