Zuletzt aktualisiert am 14. September 2026Von Volljurist Kai Lange
Kurz gesagt: Das Konto wird nicht automatisch frei. Ihre Bank darf die Pfändung nicht von sich aus aufheben – sie braucht eine Freigabeerklärung des Gläubigers oder einen Aufhebungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts. Nach vollständiger Zahlung haben Sie einen Anspruch auf diese Freigabe. In der Praxis dauert es wenige Tage bis etwa zwei Wochen, wenn Sie sofort schriftlich nachfassen.
Warum die Bank nicht einfach freigibt
Die Bank ist Drittschuldnerin. Sie kennt den Stand Ihrer Schuld nicht und darf sie auch nicht prüfen. Für sie gilt allein der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der ihr zugestellt wurde. Solange dieser Beschluss wirkt, muss die Bank pfändbares Guthaben zurückhalten – selbst wenn Sie ihr eine Quittung vorlegen.
Die Sperre endet erst, wenn eines von zwei Dingen bei der Bank ankommt:
- eine Freigabeerklärung des Gläubigers, also die Erklärung, dass er aus dem Beschluss keine Rechte mehr herleitet (oft als Rücknahme des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses formuliert), oder
- ein Aufhebungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts.
Deshalb ist der Gläubiger Ihr Ansprechpartner, nicht die Bank. Der Anspruch auf Freigabe folgt aus Treu und Glauben (§ 242 BGB): Wer bezahlt ist, darf die Vollstreckung nicht weiterlaufen lassen.
Was „vollständig bezahlt“ bedeutet
Vollständig heißt: Hauptforderung, Zinsen und Kosten. Gerade die Kosten werden unterschätzt – Gerichtsvollzieherkosten, Gerichtskosten für den Pfändungsbeschluss, Zustellkosten und laufende Verzugszinsen. Wer nur die ursprüngliche Rechnungssumme überweist, hat oft noch einen Rest offen, und der Gläubiger gibt zu Recht nicht frei.
Fordern Sie deshalb vor der Zahlung eine tagesaktuelle Forderungsaufstellung an. Überweisen Sie exakt den dort genannten Betrag und geben Sie das Aktenzeichen im Verwendungszweck an.
Ein zweiter Punkt sorgt regelmäßig für Ärger: die Tilgungsreihenfolge. Zahlungen werden gesetzlich zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen und erst zuletzt auf die Hauptforderung verrechnet (§ 367 BGB). Wer über Monate in Raten zahlt, hat deshalb oft noch Zinsen offen, obwohl die Hauptsumme rechnerisch erreicht ist. Lassen Sie sich vor der letzten Rate schriftlich bestätigen, welcher Betrag die Forderung endgültig erledigt.
Bezahlt, aber das Konto bleibt gesperrt? Wir holen die Freigabe.
Wir fordern die Freigabeerklärung beim Gläubiger an, setzen Fristen und beantragen im Streitfall die Aufhebung beim Vollstreckungsgericht.
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So gehen Sie Schritt für Schritt vor
- Zahlungsnachweis sichern: Kontoauszug oder Quittung mit Datum, Betrag und Aktenzeichen.
- Freigabe schriftlich anfordern: Beim Gläubiger beziehungsweise beim Inkassobüro oder Rechtsanwalt, der die Pfändung betreibt. Nennen Sie Aktenzeichen, Datum des Beschlusses, Bank und IBAN.
- Frist setzen: Sieben Tage sind üblich und ausreichend. Formulieren Sie, dass Sie andernfalls das Vollstreckungsgericht anrufen.
- Bank informieren: Teilen Sie Ihrer Bank mit, dass die Forderung erledigt ist und die Freigabe angefordert wurde. Bitten Sie darum, die Freigabe sofort nach Eingang umzusetzen.
- Nachfassen: Fragen Sie nach Fristablauf schriftlich nach, ob die Erklärung an die Bank versandt wurde.
- Gericht einschalten: Verweigert der Gläubiger die Freigabe, kommt die Erinnerung nach § 766 ZPO beziehungsweise ein Antrag auf Aufhebung der Pfändung beim Vollstreckungsgericht in Betracht.
Rechnen Sie realistisch: Zwischen Zahlungseingang beim Gläubiger, interner Bearbeitung und Postlauf zur Bank vergehen meist einige Tage. Zwei Wochen sind nicht ungewöhnlich, deutlich länger sollte es nicht dauern.
Formulierungshilfe für Ihr Schreiben
Halten Sie es kurz und überprüfbar. Ein Absatz genügt:
Sehr geehrte Damen und Herren,
in der Vollstreckungssache [Aktenzeichen] habe ich die Forderung am [Datum] vollständig ausgeglichen; der Zahlungsnachweis liegt bei. Ich fordere Sie auf, gegenüber der [Name der Bank] bis zum [Datum, sieben Tage] schriftlich zu erklären, dass Sie aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom [Datum] keine Rechte mehr herleiten, und mir eine Kopie dieser Erklärung zu übersenden.
Nach fruchtlosem Fristablauf werde ich das Vollstreckungsgericht anrufen.
Versenden Sie das Schreiben nachweisbar. Eine E-Mail mit Lesebestätigung reicht in der Praxis meist, bei hartnäckigen Gläubigern ist Einwurf-Einschreiben die sichere Variante.
Typische Stolpersteine
- Weitere Pfändungen: Hat ein zweiter Gläubiger gepfändet, bleibt das Konto trotz Freigabe des ersten gesperrt. Fragen Sie Ihre Bank, wie viele Beschlüsse vorliegen (siehe Ablauf der Kontopfändung).
- Vorpfändung: Eine Vorpfändung (§ 845 ZPO) wirkt bereits vor dem eigentlichen Beschluss und muss ebenfalls erledigt sein.
- Pfändungsgebühren der Bank: Manche Institute berechnen Entgelte für die Bearbeitung. Prüfen Sie die Belastungen – nicht jedes Entgelt ist zulässig.
- Teilzahlungen: Wer in Raten zahlt, sollte sich die Freigabe für den Zeitpunkt der letzten Rate schriftlich zusagen lassen.
- Verkaufte Forderung: Wurde die Forderung an ein Inkassounternehmen abgetreten, gibt nur der neue Gläubiger wirksam frei. Klären Sie vorab, wer aktuell Inhaber ist.
Solange noch nicht alles erledigt ist, bleibt das Pfändungsschutzkonto Ihre wichtigste Absicherung. Der Grundfreibetrag von 1.590,00 € im Monat, erhöht um 597,42 € für die erste unterhaltsberechtigte Person, schützt Miete, Strom und Lebensmittel auch dann, wenn eine weitere Pfändung überraschend eingeht. Lösen Sie das P-Konto deshalb nicht vorschnell auf, nur weil ein Gläubiger bezahlt ist (Pfändungsschutzkonto).
Danach: Zurück zum normalen Girokonto
Wenn keine Pfändung mehr läuft, brauchen Sie das Pfändungsschutzkonto nicht zwingend weiter. Sie können die Rückumwandlung in ein normales Girokonto verlangen; die Bank muss dem innerhalb weniger Geschäftstage nachkommen (§ 850k Abs. 5 ZPO). Ob das sinnvoll ist, hängt davon ab, ob weitere Gläubiger im Hintergrund stehen – dazu mehr unter P-Konto auflösen.
Und zur häufigsten Sorge: Eine Kontopfändung selbst wird der Schufa nicht gemeldet. Gemeldet werden Titel und Zahlungsstörungen, die der Pfändung vorausgingen. Prüfen Sie nach der Erledigung Ihre Selbstauskunft und verlangen Sie die Aktualisierung erledigter Einträge (Schufa und Insolvenz).
Häufige Fragen
Rechtsgrundlagen: § 766 ZPO, § 829 ZPO, § 845 ZPO, § 850k Abs. 5 ZPO, § 242 BGB · Stand: September 2026
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