P-Konto Kündigung

P-Konto Kündigung: Das P-Konto: schützenswerter Pfändungsschutz.

 

P-Konto Kündigung: Wiederholt haben wir über das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) berichtet, welches es in finanziellen Schwierigkeiten geratenen Schuldnern ermöglicht, den unpfändbaren Teil ihrer Einkünfte vor Vollstreckungsmaßnahmen zu schützen. Mit Einführung des P-Kontos verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, Schuldnern trotz ihrer großen Schuldenlast weiter am Wirtschaftsleben teilzunehmen zu lassen – und so ein menschenwürdiges Leben zu führen.

 

Nicht zuletzt zielt das P-Konto darauf ab, Schuldner dazu zu animieren weiter einer Beschäftigung nachzugehen und so Gläubigerforderungen zu befriedigen – ohne soziale Sicherungssysteme in Anspruch zu nehmen. Doch obwohl P-Konten eine für Schuldner und ihre Gläubiger eine gleichermaßen sinnvolle Einrichtung darstellen, erfreuen sie sich bei Kreditinstituten nicht immer uneingeschränkter Beliebtheit. Und nicht selten versuchen diese, P-Konten und deren Inhaber loszuwerden (P-Konto Kündigung). Doch Schuldner sind diesen Bestrebungen nicht schutzlos ausgeliefert, wie jetzt ein aktuelles Urteil zeigt.

 

Was war geschehen? Eine Bank hatte die Geschäftsverbindung zu einer Schuldnerin nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen für erloschen erklärt. Von dieser Maßnahme ebenfalls betroffen: das P-Konto der Schuldnerin. Diese klagte daraufhin gegen die Bank, da diese nach ihrer Auffassung nicht zur Kündigung des P-Kontos berechtigt sei. Denn dieses benötige sie auch nach Eröffnung ihres Insolvenzverfahrens, u.a. für die Buchung von Kindergeldzahlungen, Unterhalt und diverser Sozialleistungen. Des weiteren führte sie an, zur Eröffnung eines anderweitigen Girokontos nicht in der Lage zu sein.

 

In der nachfolgenden Verhandlung stärkte das zuständige Gericht schließlich die Position von Inhabern eines P-Kontos. In seiner Urteilsbegründung ((AG Verden (Aller), Urt. v. 14.2.2013 – 2 C 59/13 (III) (nicht rechtskräftig)), führte das Gericht unter anderem an, dass die Schuldnerin das Konto für den Erhalt von Leistungen benötige, die für sie und ihre Kinder lebensnotwendig seien. Darüber hinaus erkannte das Gericht auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht als Grund für die P-Konto Kündigung an. Dies wäre nur der Fall, wenn das auf dem P-Konto befindliche Guthaben Bestandteil der Insolvenzmasse sei.

 

Auch, wenn der geschilderte Fall eine für die Schuldnerin positive Wendung nahm zeigt sich, wie wichtig es für Schuldner ist, sich über das P-Konto zu informieren. Eine kompetente Schuldnerberatung bietet Schuldnern eine umfassende Beratung rund um die Themen P-Konto, Zwangsvollstreckung, Kontopfändung und Pfändungsfreigrenzen.

 

Hier finden Sie weitere Informationen zum P-Konto.

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