Wird Ihr Lohn oder Gehalt gepfändet, bleibt Ihnen ein gesetzlich geschützter Teil Ihres Einkommens erhalten. Diese Grenze regelt die sogenannte Pfändungstabelle 2026, denn sie schützt Ihr Existenzminimum. Sie legt fest, wie viel von Ihrem Nettoeinkommen unpfändbar ist – abhängig davon, wie viele Personen Sie unterhalten. Deshalb erklären wir Ihnen die aktuellen Werte, zeigen Beispiele und stellen Ihnen zudem einen kostenlosen Rechner zur Verfügung.
Die neuen Pfändungsfreigrenzen ab 1. Juli 2026
Nach § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) passt der Gesetzgeber die Pfändungsfreigrenzen zudem jedes Jahr zum 1. Juli an. Das Bundesministerium der Justiz hat die für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2026 geltenden Beträge amtlich bekannt gemacht. Grundlage unserer Angaben ist die offizielle Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 80).
Im Vergleich zum Vorjahr steigt der Grundfreibetrag deutlich: Bis zum 30. Juni 2026 lag er noch bei 1.555,00 €, seit dem 1. Juli 2026 gilt hingegen der höhere Wert von 1.587,40 €. Dadurch bleibt Ihnen mehr Netto geschützt. Beachten Sie außerdem, dass die Pfändungstabelle 2026 für monatliche Zahlungen gilt; für eine wöchentliche oder tägliche Auszahlung rechnet der Arbeitgeber die Freibeträge entsprechend um.
Monatliche Freibeträge der Pfändungstabelle 2026 im Überblick
| Unterhaltspflichtige Personen | Monatlicher Grundfreibetrag |
|---|---|
| 0 | 1.587,40 € |
| 1 | 2.184,82 € |
| 2 | 2.517,65 € |
| 3 | 2.850,48 € |
| 4 | 3.183,31 € |
| 5 und mehr | 3.516,14 € |
Der Grundfreibetrag beträgt zunächst 1.587,40 € monatlich. Für die erste unterhaltsberechtigte Person kommen zudem 597,42 € hinzu, für jede weitere (bis zur fünften) jeweils 332,83 €. Sobald das Nettoeinkommen 4.866,30 € monatlich übersteigt, ist der darüber liegende Betrag schließlich in voller Höhe pfändbar.
Amtliche Quelle & PDF: Die hier genannten Werte stammen aus der offiziellen Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 des Bundes. Das amtliche PDF mit der vollständigen Pfändungstabelle können Sie hier abrufen: Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 (PDF, gesetze-im-internet.de).
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Pfändbaren Betrag nach der Pfändungstabelle 2026 berechnen
Unpfändbar bleibt zunächst Ihr persönlicher Freibetrag. Von dem Teil des Einkommens, der darüber liegt, darf der Gläubiger nur einen bestimmten Anteil pfänden – je mehr Personen Sie unterhalten, desto geringer fällt dieser Anteil allerdings aus. Das Gericht rundet das Nettoeinkommen dabei zunächst auf volle 10 Euro ab.
Ein Beispiel
Angenommen, Sie verdienen 2.520 € netto und haben keine Unterhaltspflichten. Vom Betrag oberhalb des Grundfreibetrags sind – gestaffelt nach der amtlichen Pfändungstabelle – rund 70 % pfändbar. Es ergibt sich ein pfändbarer Betrag von 652,82 € – der Rest bleibt Ihnen erhalten. Haben Sie hingegen zwei unterhaltsberechtigte Kinder, liegt Ihr Freibetrag bei 2.517,65 € und der pfändbare Betrag sinkt bei gleichem Einkommen auf nur noch 0,94 €.
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Mit unserem Pfändungsrechner ermitteln Sie außerdem in Sekunden, wie viel von Ihrem Einkommen geschützt ist. Geben Sie dazu einfach Ihr monatliches Nettoeinkommen sowie die Anzahl Ihrer Unterhaltspflichten ein.
Wovon hängt die Höhe der Freibeträge ab?
Zwei Faktoren bestimmen Ihren persönlichen Freibetrag: die Höhe Ihres Nettoeinkommens und die Zahl der Personen, denen Sie gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sind. Je mehr unterhaltsberechtigte Personen, desto höher der geschützte Betrag. Von dem Einkommen oberhalb der Freigrenze bleibt zudem ein Teil pfandfrei; erst ab einem monatlichen Nettoeinkommen von rund 4.866,30 € (ohne Unterhaltspflichten) ist der übersteigende Betrag voll pfändbar.
Pfändungsfreibetrag auf dem P-Konto
Wird Ihr Konto gepfändet, schützt ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) Ihr Guthaben bis zum monatlichen Grundfreibetrag automatisch. Höhere Freibeträge – etwa wegen Unterhaltspflichten oder bestimmter Sozialleistungen – weisen Sie mit einer P-Konto-Bescheinigung nach. So bleibt Ihr geschütztes Guthaben auch bei einer Kontopfändung verfügbar.
So sichern Sie Ihre Freibeträge
Richten Sie frühzeitig ein P-Konto ein, sobald eine Pfändung droht – Ihre Bank muss Ihr Girokonto auf Antrag umwandeln. Lassen Sie sich bei Unterhaltspflichten oder Sozialleistungen eine P-Konto-Bescheinigung ausstellen, um Ihren erhöhten Freibetrag geltend zu machen. Prüfen Sie außerdem, ob die Pfändung korrekt berechnet wurde. Im Zweifel unterstützt Sie unsere Schuldnerberatung.
Sonderzahlungen: Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Überstunden
Nicht jeder Euro auf der Abrechnung fließt in die Berechnung ein. § 850a ZPO nimmt bestimmte Zahlungen ganz oder teilweise aus der Pfändung heraus – und zwar zusätzlich zum Grundfreibetrag:
- Urlaubsgeld bleibt unpfändbar, soweit es den Rahmen des Üblichen nicht übersteigt (§ 850a Nr. 2 ZPO). Eine feste Eurogrenze gibt es dafür nicht; maßgeblich ist, was in vergleichbaren Betrieben gezahlt wird. Mehr dazu: Ist Urlaubsgeld pfändbar?
- Weihnachtsgeld ist bis zur Hälfte des aufgerundeten Grundfreibetrags geschützt (§ 850a Nr. 4 ZPO). Für den Zeitraum ab 1. Juli 2026 sind das 795 Euro – der Betrag steigt jedes Jahr mit den Freigrenzen.
- Überstundenvergütung ist zur Hälfte unpfändbar (§ 850a Nr. 1 ZPO).
- Aufwandsentschädigungen, Auslösungen und Gefahrenzulagen bleiben im üblichen Rahmen ebenfalls außen vor.
Diese Beträge werden vom Nettoeinkommen abgezogen, bevor der pfändbare Anteil nach der Tabelle ermittelt wird. Wer sie mitrechnet, kommt auf einen zu hohen pfändbaren Betrag.
Wenn der Arbeitgeber falsch rechnet
Die Berechnung übernimmt Ihr Arbeitgeber, und er haftet dem Gläubiger, wenn er zu wenig abführt. Aus dieser Haftung heraus wird im Zweifel großzügig zugunsten des Gläubigers gerechnet. Vier Fehler sehen wir immer wieder:
- Sonderzahlungen werden in das pfändbare Einkommen eingerechnet, obwohl § 850a ZPO sie schützt.
- Unterhaltspflichten sind nicht oder nicht vollständig berücksichtigt – jede Person erhöht den Freibetrag spürbar.
- Gerechnet wird mit dem Bruttolohn oder dem einfachen Netto statt mit dem um die unpfändbaren Bestandteile bereinigten Nettoeinkommen.
- Die Abrundung auf volle 10 Euro unterbleibt.
Ein Fehler kostet Sie jeden Monat Geld, und zurückholen lässt sich das nur, solange man es bemerkt. Ein Blick auf die Abrechnung lohnt sich deshalb im ersten Monat der Pfändung – und noch einmal, wenn sich Ihre Unterhaltspflichten ändern. Wie Sie dagegen vorgehen, steht unter Pfändung beim Arbeitgeber stoppen.
Selbstständige: Freibetrag auf Antrag
Die Pfändungstabelle gilt unmittelbar für Arbeitseinkommen. Wer selbstständig ist, hat kein Arbeitseinkommen im Sinne dieser Vorschriften – der automatische Schutz greift also nicht. Stattdessen sieht § 850i ZPO vor, dass das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen pfändungsfreien Betrag festsetzt, und zwar orientiert an dem, was einem Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage bliebe.
Wichtig ist die Reihenfolge: Ohne Antrag gibt es keinen Schutz. Wer als Selbstständiger von einer Pfändung erfährt, sollte den Antrag deshalb nicht aufschieben, sondern zusammen mit dem Nachweis der laufenden Betriebsausgaben stellen.
Häufige Fragen zu Pfändungstabelle und Freibeträgen
Ab welchem Einkommen wird gepfändet?
Ohne Unterhaltspflichten bleibt ein Nettoeinkommen bis 1.587,40 € monatlich unpfändbar. Erst darüber darf anteilig gepfändet werden.
Zählen Kinder als Unterhaltspflicht?
Ja. Für jede Person, der Sie gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sind – etwa Kinder oder ein Ehepartner – erhöht sich Ihr Freibetrag.
Was ist mit einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto)?
Mit einem P-Konto und einer entsprechenden Bescheinigung lässt sich der geschützte Betrag auf dem Konto zusätzlich anpassen.
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