Auch bei einer Pfändung ist ein Teil Ihres Geldes geschützt. Wie hoch die Freibeträge sind und wovon sie abhängen – erklärt von der LR Schuldnerberatung.
Was ist die Pfändungsfreigrenze?
Die Pfändungsfreigrenze legt fest, welcher Teil Ihres Einkommens oder Guthabens vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt ist. Erst der Betrag oberhalb dieser Grenze kann gepfändet werden. Dieser Schutz stellt sicher, dass Ihnen das Existenzminimum erhalten bleibt.
💡 Kurz erklärt: Mehr dazu, was Ihnen grundsätzlich zusteht, lesen Sie auf unserer Seite zum Existenzminimum bei Schulden.

Wovon hängt die Höhe der Freibeträge ab?
Die geschützten Beträge richten sich vor allem danach, wie viele Personen von Ihrem Einkommen leben. Wer unterhaltspflichtig ist, dem steht ein höherer Freibetrag zu. Auch die Art der Einkünfte spielt eine Rolle.
Die konkreten Werte werden regelmäßig angepasst, weshalb wir hier bewusst keine festen Zahlen nennen. Bitte prüfen Sie die jeweils aktuell gültige Pfändungstabelle.
Pfändungsfreibetrag auf dem P-Konto
Auf einem Pfändungsschutzkonto ist ein monatlicher Grundfreibetrag automatisch geschützt. Reicht dieser nicht aus, lässt er sich durch eine P-Konto-Bescheinigung erhöhen. So wird sichergestellt, dass die Freibeträge, die Ihnen zustehen, auch tatsächlich auf Ihrem Konto berücksichtigt werden. Weiterführende, neutrale Hinweise bietet die staatliche Finanzaufsicht.
So sichern Sie Ihre Freibeträge
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✓Freibetrag ermittelnVerschaffen Sie sich einen Überblick, welche Beträge Ihnen aufgrund Ihrer Situation zustehen. Unterhaltspflichten und bestimmte Leistungen erhöhen den geschützten Betrag.
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✓Nachweise vorlegenLassen Sie sich die erhöhten Beträge bescheinigen und legen Sie die Bescheinigung Ihrer Bank vor, damit der Schutz greift.
Wir prüfen Ihre Freibeträge
Gern prüfen wir, welche Pfändungsfreigrenze in Ihrem Fall gilt und ob Ihnen ein höherer Freibetrag zusteht. So bleibt Ihnen trotz Pfändung das, was Sie zum Leben brauchen. Informieren Sie sich auch über das Pfändungsschutzkonto und den Ablauf einer Kontopfändung.
