Versagung der Restschuldbefreiung

Versagung der Restschuldbefreiung: ausreichender Grund für Sperrung?

Mehrfach haben wir schon über Schuldner berichtet, denen nach Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren, ein neuerlicher Antrag auf Restschuldbefreiung von einem Insolvenzgericht verwehrt wurde

Besonders brisant:  Diese Sperren werden in der Regel für Zeiträume von bis zu drei Jahren ausgesprochen – können aber in Einzelfällen auch deutlich höher ausfallen. Doch nicht selten entbehrt die Verhängung einer Sperrfrist jeglicher rechtlicher Grundlage, wie ein aktuelles Urteil ((BGH, Beschl. v. 22.11.2012 – IX ZB 194/11 (LG Berlin)) erst kürzlich wieder zeigte.

Im konkreten Fall hatte ein Schuldner im April 2006 dem Finanzamt wissentlich eine falsche Umsatzsteuerjahreserklärung vorgelegt. Daraufhin wurde sein im Oktober des gleichen Jahres eingereichter Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens im März 2010 vom zuständigen Insolvenzgericht abgelehnt. Ebenso, wie der Antrag auf Restschuldbefreiung.

Nur acht Monate später beantragte der Schuldner erneut die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, die Erteilung der Restschuldbefreiung sowie die Stundung der anfallenden Verfahrenskosten. Das zuständige Insolvenzgericht lehnte die letzteren beiden Anträge jedoch als unzulässig ab – und verschob die Entscheidung über den Insolvenzantrag.

Die sofortige Beschwerde des Schuldners wurde vom Landgericht zurückgewiesen, woraufhin dieser Rechtsbeschwerde einlegte. Mit Erfolg, wie sich bald herausstellen sollte. Denn das Beschwerdegericht gab dem Schuldner Recht – und begründete seine Entscheidung unter anderem damit, dass die Dauer der Versagung unangemessen sei.

Die unrichtige Steuererklärung, so das Gericht, die den Grund für die erste Versagung darstellte, läge noch vor dem Beginn des ersten Insolvenzverfahrens. Der Schuldner müsste also – auch wenn er die Situation durch seinen Verstoß gegen die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht selbst verschuldet habe – eine Sperre von über sieben Jahren hinnehmen.

Das beschriebene Urteil zeigt erneut, warum Schuldner unter allen Umständen auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit einer kompetenten Schuldnerberatung setzen sollten. Aufgrund ihrer langjährigen Praxiserfahrung, sind Schuldenberater auch mit dem Thema „Versagung der Restschuldbefreiung“ bestens vertraut – und erkennen so unverhältnismäßig festgesetzte Sperren oder Fristen in der Regel sofort.

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