Restschuldbefreiung: Versagung bei Insolvenzstraftaten.
Begeht ein Schuldner eine Insolvenzstraftat, riskiert er damit weitreichende Folgen in einem Insolvenzverfahren. Denn eine rechtskräftige Verurteilung zieht in der Regel eine Versagung der Restschuldbefreiung nach sich. Konkret: Ein Schuldner, der 2008 ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt hatte, war im Jahr 2009 strafrechtlich verwarnt worden, da er Handlungen zum eigenen Vorteil – und damit zum Nachteil für die Gläubiger – vorgenommen hatte. Eine Geldstrafe wurde für die Dauer von einem Jahr ab Rechtskraft vorbehalten. Auf Grund dieser Sachlage versagte das Insolvenzgericht dem Schuldner 2010 die Restschuldbefreiung, wogegen dieser sofortige Beschwerde einlegte.
Das Beschwerdegericht ((BGH, Beschl. v. 16 .2. 2012 – IX ZB 113/11 (LG Offenburg)) lehnte die Beschwerde unter anderem mit der Begründung ab, dass der Schuldner wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden sei. Die Tatsache, dass das Strafgericht die Verwarnung mit Strafvorbehalt ausgesprochen hatte, spielte für das Gericht keine Rolle, da die Verwarnung auch in einem Strafbefehl erfolgen könne. Da gegen diesen kein Einspruch erhoben wurde, komme er für das Insolvenzgericht einem rechtskräftigen Urteil gleich.
Darüber hinaus gab das Gericht zu bedenken, dass nur redliche Schuldner Gelegenheit erhalten sollen, sich von möglichen Verbindlichkeiten zu befreien. Der Schuldner jedoch, habe sich seinen Gläubigern gegenüber alles andere als redlich verhalten.
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