Kurze Antwort: Steuernachzahlungen, die für Zeiträume vor der Insolvenzeröffnung entstanden sind, sind Insolvenzforderungen – sie werden mit der Restschuldbefreiung erlassen (außer bei Steuerhinterziehung). Steuererstattungen aus demselben Zeitraum fließen dagegen in die Insolvenzmasse.
Was passiert mit der Steuererklärung in der Privatinsolvenz?
Viele Schuldner fragen sich, ob sie während der Privatinsolvenz überhaupt noch eine Steuererklärung abgeben müssen – und wem eine etwaige Erstattung zusteht. Die Antwort hängt davon ab, ob der jeweilige Steuerfall den Zeitraum vor oder nach der Insolvenzeröffnung betrifft.
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Steuernachzahlung für Zeit vor der Insolvenz
Steuerforderungen, die für Veranlagungszeiträume vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, sind Insolvenzforderungen. Das Finanzamt muss diese Forderung im Insolvenzverfahren anmelden. Nach Erteilung der Restschuldbefreiung sind diese Steuerschulden grundsätzlich erlassen – sofern es sich nicht um Steuerhinterziehung handelt. Steuerschulden aus Steuerstraftaten sind nach § 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen.
Steuererstattung während der Insolvenz: Wer bekommt das Geld?
Wenn das Finanzamt für einen Zeitraum vor der Insolvenzeröffnung eine Steuererstattung festsetzt, fällt diese Erstattung in die Insolvenzmasse. Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf das Geld – nicht der Schuldner. Das Finanzamt darf in diesem Fall auch aufrechnen: Es kann eine bestehende Steuerforderung mit der Erstattung verrechnen – allerdings nur, soweit die Forderung vor der Insolvenzeröffnung entstanden ist. Eine Aufrechnung nach Erteilung der Restschuldbefreiung ist nicht mehr zulässig.
Steuernachzahlung für Zeit nach der Insolvenzeröffnung
Steuerforderungen, die für Zeiträume nach der Insolvenzeröffnung entstehen (z. B. Einkommensteuer aus Arbeitslohn während der Wohlverhaltensphase), sind keine Insolvenzforderungen. Sie sind vom Schuldner persönlich zu bezahlen – und werden auch nicht durch die Restschuldbefreiung erlassen. Das ist ein häufig übersehener Aspekt der Privatinsolvenz.
Wer gibt die Steuererklärung ab – der Schuldner oder der Insolvenzverwalter?
Während des laufenden Insolvenzverfahrens ist grundsätzlich der Insolvenzverwalter für steuerliche Angelegenheiten des insolventen Vermögens zuständig. Der Schuldner muss jedoch weiterhin seine persönliche Einkommensteuererklärung abgeben – für das Einkommen, das nicht zur Insolvenzmasse gehört (also das unpfändbare Einkommen). In der Praxis gibt es hier Überschneidungen, die eine enge Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter und einem Steuerberater erfordern.
Steuererstattung in der Wohlverhaltensphase
Steuererstattungen, die während der Wohlverhaltensphase zufließen und auf Zeiträume nach der Insolvenzeröffnung entfallen, stehen dem Schuldner grundsätzlich zu – da sie aus dem laufenden Arbeitseinkommen der Wohlverhaltensphase stammen. Anders verhält es sich bei Erstattungen für Zeiträume vor der Eröffnung: Diese fließen an den Insolvenzverwalter.
Müssen Sie im Verfahren noch eine Steuererklärung abgeben?
Ja. Die steuerlichen Pflichten enden nicht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens – sie verteilen sich nur anders. Für Zeiträume, die in das Verfahren fallen, fordert der Treuhänder oder Insolvenzverwalter die Unterlagen an und gibt die Erklärung ab, soweit sie die Masse betrifft. Für alles, was Ihr persönliches Einkommen angeht, bleiben Sie erklärungspflichtig.
Praktisch heißt das: Sammeln Sie Belege weiter wie bisher und geben Sie sie unaufgefordert weiter. Wer die Erklärung schleifen lässt, riskiert Schätzungsbescheide – und ein geschätzter Steuerbescheid fällt regelmäßig höher aus als die tatsächliche Steuer.
Wem steht eine Erstattung zu?
Eine Einkommensteuererstattung ist pfändbares Vermögen. Betrifft sie einen Zeitraum vor oder während des Verfahrens, fließt sie deshalb in die Insolvenzmasse und wird an die Gläubiger verteilt. Das überrascht viele – gerade weil die Erstattung oft als „eigenes Geld“ empfunden wird, das man schon eingeplant hatte.
Zwei Konstellationen mildern das ab. Sind Sie zusammenveranlagt, steht der auf Ihren Ehepartner entfallende Anteil nicht der Masse zu; die Aufteilung lässt sich beim Finanzamt beantragen. Wie das im Einzelnen läuft, steht unter steuerliche Zusammenveranlagung in der Insolvenz eines Ehegatten. Und beruht die Erstattung auf unpfändbaren Bezügen, lässt sich der Schutz geltend machen – dafür braucht es aber einen Antrag, von allein passiert es nicht.
Die Ausnahme: wann Steuerschulden bestehen bleiben
Der Regelfall ist eindeutig: Steuerforderungen aus der Zeit vor der Eröffnung sind Insolvenzforderungen und werden von der Restschuldbefreiung erfasst. § 302 Nummer 1 InsO nimmt davon aber Forderungen aus einem Steuerschuldverhältnis aus, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt wurde – etwa wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO.
Entscheidend ist das Wort „verurteilt“. Ein Verdacht, eine Selbstanzeige oder ein eingestelltes Verfahren genügen nicht. Wichtig ist außerdem: Das Finanzamt muss die Forderung schon bei der Anmeldung zur Tabelle als solche aus vorsätzlicher Tat kennzeichnen. Widersprechen Sie dieser Einordnung nicht rechtzeitig, wirkt sie – auch wenn sie unzutreffend war. Diesen Widerspruch zu prüfen, gehört zu den Dingen, die im Verfahren leicht untergehen.
Neue Steuerschulden während des Verfahrens
Steuern, die erst nach der Eröffnung entstehen, sind keine Insolvenzforderungen. Sie werden von der Restschuldbefreiung nicht erfasst und müssen laufend bezahlt werden. Wer als Selbstständiger im Verfahren weiterarbeitet, sollte deshalb von Anfang an Rücklagen für Einkommen- und Umsatzsteuer bilden – neue Steuerrückstände sind der häufigste Grund dafür, dass jemand nach dem Verfahren erneut in Schwierigkeiten gerät.
Weiterführend: Steuerschulden in der Insolvenz und Verjährung von Steuerschulden.
Häufige Fragen zu Steuern und Privatinsolvenz
Werden Steuerschulden durch die Restschuldbefreiung erlassen?
Ja – reguläre Steuerschulden (z. B. rückständige Einkommensteuer, Umsatzsteuer) für Zeiträume vor der Insolvenzeröffnung werden durch die Restschuldbefreiung erlassen, sofern es sich nicht um Steuerhinterziehung handelt.
Kann das Finanzamt nach der Restschuldbefreiung noch vollstrecken?
Für Steuerforderungen aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung: Nein – nach Erteilung der Restschuldbefreiung darf das Finanzamt nicht mehr vollstrecken. Eine Aufrechnung nach Restschuldbefreiung ist ebenfalls unzulässig.
Was passiert mit Steuerschulden aus Selbständigkeit?
Steuerschulden aus einer früheren selbständigen Tätigkeit (z. B. Umsatzsteuer, Gewerbesteuer) sind Insolvenzforderungen und werden – sofern keine Steuerhinterziehung vorliegt – durch die Restschuldbefreiung erlassen. Der Insolvenzverwalter prüft, ob der Schuldner das Regelinsolvenzverfahren oder das Verbraucherinsolvenzverfahren durchläuft.
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