Auskunftspflicht im Insolvenzverfahren

Die aktive Auskunftspflicht: Wer die Wahrheit verschweigt, verliert.

 

Immer wieder kommt es in laufenden Insolvenzverfahren vor, dass Schuldner Ihrer Auskunftspflicht nicht – oder erst mit Verspätung nachkommen. Dass eine derartige Pflichtverletzung mitunter gravierende Folgen haben kann, musste jetzt auch ein Gymnasiallehrer erfahren. Dieser hatte dem zuständigen Insolvenzverwalter erst mit zwei Jahren Verspätung über die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses informiert.

 

Der Insolvenzverwalter stellte daraufhin Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung, dem das angerufene Insolvenzgericht folgte. In seiner Begründung ((LG Hamburg, Beschl. v. 27.6.2012 – 326 T 51/12 (rechtskräftig; AG Hamburg)) führte das Gericht an, der Schuldner habe seine Auskunftspflicht vorsätzlich – zumindest aber grob fahrlässig vernachlässigt. Vor diesem Hintergrund sei die sofortige Beschwerde des Schuldners zurückzuweisen.

 

Darüber hinaus ging das Gericht von einer Benachteiligung der Gläubigerinteressen aus. Denn der Schuldner habe pfändbare Beträge in einer Höhe von rund 13.000 EUR zurückgehalten und war nicht in der Lage, diese nach Aufdeckung des Sachverhaltes der Insolvenzmasse rückwirkend zuzuführen.

 

Die Argumentation des Schuldners, die Versagung der Restschuldbefreiung sei unverhältnismäßig, verfing dagegen nicht. Von einer Unverhältnismäßigkeit können bei einem Betrag in einer solchen Höhe nicht gesprochen werden.

 

Der Fall zeigt recht drastisch, wie wichtig die Zusammenarbeit mit einer kompetenten Schuldnerberatung sein kann. Denn ein erfahrener Schuldnerberater klärt seine Mandanten vor Abgabe des Insolvenzantrages über etwaige Versagungsgründe detailliert auf, um negative Folgen für das jeweilige Insolvenzverfahren von vornherein auszuschließen. Denn es ist weiter zu beachten, dass ein neues Insolvenzverfahren, ein neuer Antrag, erst nach einer Sperrfrist eingeleitet werden kann.

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