Kurze Antwort: Nach Erteilung der Restschuldbefreiung darf das Finanzamt eine alte Steuerforderung nicht mehr mit einer neuen Steuererstattung aufrechnen. Diese Aufrechnung ist unzulässig – das hat der Bundesgerichtshof (BGH) klar entschieden. Der Steuerpflichtige kann die Herausgabe der Erstattung verlangen.
Was ist die Aufrechnung und warum ist sie nach der Restschuldbefreiung problematisch?
Die Aufrechnung ist ein gesetzliches Instrument, mit dem sich ein Gläubiger selbst befriedigt, indem er eine eigene Schuld gegenüber dem Schuldner mit einer Forderung gegen ihn verrechnet. Das Finanzamt macht von dieser Möglichkeit häufig Gebrauch: Wenn Sie eine Steuererstattung bekommen, aber noch alte Steuerschulden bestehen, rechnet das Finanzamt einfach auf – und zahlt die Erstattung nicht aus.
Nach der Restschuldbefreiung ist dieses Vorgehen jedoch unzulässig – zumindest dann, wenn die alte Steuerschuld, gegen die aufgerechnet werden soll, durch die Restschuldbefreiung erloschen ist.
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Die BGH-Rechtsprechung: Aufrechnung nach Restschuldbefreiung verboten
Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen klargestellt: Eine Aufrechnung gegen eine Forderung des Schuldners ist nach Erteilung der Restschuldbefreiung unzulässig, wenn die aufzurechnende Gegenforderung des Gläubigers durch die Restschuldbefreiung als sogenannte unvollkommene Verbindlichkeit erloschen ist. Das gilt auch für das Finanzamt als öffentlich-rechtlichen Gläubiger.
Was bedeutet das konkret? Die Steuerschuld aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung erlischt zwar durch die Restschuldbefreiung nicht vollständig – sie wird zur sogenannten unvollkommenen Verbindlichkeit. Das bedeutet: Sie besteht noch, kann aber nicht mehr vollstreckt werden. Und sie kann auch nicht mehr zur Aufrechnung verwendet werden. Das Finanzamt darf daher eine Steuererstattung aus der Zeit nach der Restschuldbefreiung nicht mit alten, erlassenen Steuerschulden verrechnen.
Was tun, wenn das Finanzamt trotzdem aufrechnet?
Wenn das Finanzamt Ihre Steuererstattung einbehält und mit einer alten Steuerschuld verrechnet, obwohl Ihnen bereits die Restschuldbefreiung erteilt wurde, sollten Sie folgendes tun: Legen Sie Einspruch gegen den Aufrechnungsbescheid ein (Frist: einen Monat). Berufen Sie sich dabei ausdrücklich auf die erteilte Restschuldbefreiung und die BGH-Rechtsprechung zur unzulässigen Aufrechnung. Falls der Einspruch keinen Erfolg hat, können Sie Klage beim Finanzgericht erheben. In solchen Fällen ist anwaltliche Unterstützung durch einen auf Insolvenzrecht spezialisierten Anwalt dringend empfehlenswert.
Unterschied: Aufrechnung vor und nach der Restschuldbefreiung
Es kommt auf den Zeitpunkt an. Während des laufenden Insolvenzverfahrens oder vor der Erteilung der Restschuldbefreiung kann das Finanzamt unter bestimmten Voraussetzungen noch aufrechnen. Nach Erteilung der Restschuldbefreiung ist die Aufrechnung mit Forderungen aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung dagegen grundsätzlich unzulässig – außer bei Forderungen, die von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind (z. B. Steuerschulden aus Steuerhinterziehung).
Was gilt für Steuerschulden aus Steuerhinterziehung?
Steuerschulden, die auf einer Steuerstraftat beruhen, sind nach § 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Für diese Forderungen bleibt die Aufrechnung durch das Finanzamt auch nach der Restschuldbefreiung zulässig, da die Forderung weiterhin vollstreckbar ist.
Häufige Fragen zur Finanzamtsaufrechnung nach Restschuldbefreiung
Was ist eine unvollkommene Verbindlichkeit?
Eine unvollkommene Verbindlichkeit (auch: Naturalobligation) ist eine Schuld, die zwar noch existiert, aber nicht mehr erzwungen werden kann. Sie kann weder vollstreckt noch zur Aufrechnung verwendet werden. Nach der Restschuldbefreiung werden die erlassenen Schulden zu unvollkommenen Verbindlichkeiten.
Muss ich nach der Restschuldbefreiung noch eine Steuererklärung abgeben?
Ja – die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung besteht unabhängig von der Privatinsolvenz. Auch nach der Restschuldbefreiung müssen Sie Ihre jährliche Einkommensteuererklärung abgeben.
Bekomme ich meine Steuererstattung nach der Restschuldbefreiung vollständig?
Ja – wenn die Steuererstattung Zeiträume nach der Insolvenzeröffnung betrifft und das Finanzamt versucht, damit alte (erlassene) Steuerschulden zu verrechnen, haben Sie Anspruch auf die vollständige Auszahlung der Erstattung.
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