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Privatinsolvenz – Ablauf, Voraussetzungen und Antrag

In nur 3 Jahren schuldenfrei – verständlich erklärt von Rechtsanwalt Christian Alexander. Jetzt kostenlose Erstberatung sichern.

Auf einen Blick
Mit einer Privatinsolvenz werden Sie nach Ablauf des Verfahrens von Ihren restlichen Schulden befreit (Restschuldbefreiung). Vor dem Antrag muss ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern scheitern. Das gerichtliche Verfahren dauert bis zur Restschuldbefreiung in der Regel 3 Jahre. Bestimmte Schulden (z. B. aus vorsätzlich unerlaubter Handlung oder manche Geldstrafen) bleiben bestehen. (Bitte fachlich gegenprüfen.)

Was ist eine Privatinsolvenz?

Privatinsolvenz: Der gesetzliche Neustart in 3 Jahren

Die Privatinsolvenz – rechtlich als Verbraucherinsolvenz bezeichnet – ist ein gesetzlich geregeltes Verfahren, das überschuldeten Privatpersonen ermöglicht, nach drei Jahren vollständig schuldenfrei zu werden. Das Verfahren ist in §§ 304 ff. der Insolvenzordnung (§ 305 InsO) gesetzlich geregelt. Seit dem 1. Oktober 2020 dauert das Verfahren einheitlich 3 Jahre – unabhängig davon, wie viel Sie zahlen können. Wie sich diese drei Jahre im Detail zusammensetzen und welche Fristen gelten, lesen Sie ausführlich auf unserer Seite zur Privatinsolvenz Dauer.

💡 Gut zu wissen: Viele Mandanten vermeiden die Privatinsolvenz vollständig über eine außergerichtliche Schuldenbereinigung. Ob das möglich ist, klären wir im kostenlosen Erstgespräch.

Voraussetzungen

Privatinsolvenz Voraussetzungen: Wer kann sie beantragen?

  • ZahlungsunfähigkeitSie können Ihre fälligen Schulden dauerhaft nicht mehr bedienen.
  • VerbraucherstatusKein aktiv Selbständiger – Angestellter, Rentner, Arbeitsloser. Vormals Selbständige möglich bei max. 19 Gläubigern.
  • Wohnsitz in DeutschlandIhr Lebensmittelpunkt liegt in Deutschland.
  • Außergerichtlicher EinigungsversuchNachweislicher Versuch einer Einigung mit Gläubigern – durchgeführt von einem Rechtsanwalt oder einer anerkannten Beratungsstelle.
⚠ Wichtiger Hinweis

Beauftragen Sie ausschließlich Rechtsanwälte oder anerkannte Beratungsstellen. Nur ein Rechtsanwalt oder eine staatlich anerkannte Beratungsstelle darf die Erfolglosbescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO ausstellen. „Kaufmännische Schuldnerberatungen" oder reine Inkassodienstleister sind dazu nicht berechtigt – und versperren Ihnen damit den Weg ins Insolvenzverfahren. Registrierte Rechtsdienstleister können Sie im offiziellen Rechtsdienstleistungsregister der Landesjustizverwaltungen prüfen.

Warnsignale unseriöser Anbieter: Werbeversprechen wie „schuldenfrei in 3 Monaten" oder „Schufa-Eintrag löschen" sind unmöglich – das Verfahren dauert gesetzlich drei Jahre, Schufa-Einträge können nicht gelöscht werden. Auch Pauschalpreise ohne schriftlichen Beratungsvertrag und feste Gebühren nach RVG oder InsBerV sind ein Warnsignal.

Ablauf

Privatinsolvenz beantragen: So läuft der Antrag ab

Der Weg in die Privatinsolvenz beginnt nicht beim Gericht, sondern mit der Vorbereitung des Antrags. Zunächst wird Ihre Gesamtverschuldung erfasst und ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern unternommen. Scheitert dieser, stellt ein Rechtsanwalt oder eine anerkannte Beratungsstelle die Erfolglosbescheinigung aus – erst mit ihr können Sie den Antrag beim Insolvenzgericht einreichen.

Wichtig ist, dass Sie den Antrag auf Eröffnung des Verfahrens und den Antrag auf Restschuldbefreiung gleichzeitig stellen – wird der zweite Antrag vergessen, bleiben die Schulden trotz Verfahren bestehen. Sinnvoll ist es außerdem, direkt einen Antrag auf Kostenstundung beizufügen, falls die Verfahrenskosten nicht aus eigenen Mitteln getragen werden können. Nach der Eröffnung folgt die dreijährige Wohlverhaltensphase bis zur Restschuldbefreiung.

Die einzelnen sechs Verfahrensschritte von der Bestandsaufnahme bis zur Restschuldbefreiung erklären wir ausführlich auf der Seite zum Ablauf der Privatinsolvenz.

Anmelden

Privatinsolvenz anmelden – in 5 Schritten

Wer Privatinsolvenz anmelden möchte, geht am besten strukturiert vor. So melden Sie Ihre Privatinsolvenz richtig an:

  1. Schulden erfassen: Stellen Sie eine vollständige Gläubiger- und Forderungsübersicht zusammen. Ob sich der Schritt für Ihre Schuldenhöhe lohnt, lesen Sie unter ab wie viel Schulden Privatinsolvenz anmelden.
  2. Außergerichtliche Einigung versuchen: Ein Rechtsanwalt oder eine anerkannte Beratungsstelle verhandelt mit Ihren Gläubigern. Scheitert dies, folgt die Erfolglosbescheinigung.
  3. Antrag vorbereiten: Füllen Sie den amtlichen Antrag aus – zusammen mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung und, falls nötig, dem Antrag auf Kostenstundung.
  4. Antrag beim Insolvenzgericht einreichen: Zuständig ist das Amtsgericht Ihres Wohnsitzes. Erst hier melden Sie die Privatinsolvenz offiziell an.
  5. Wohlverhaltensphase durchlaufen: Nach Eröffnung des Verfahrens beginnt die dreijährige Phase bis zur Restschuldbefreiung.

Sie sind unsicher, wie Sie Ihre Privatinsolvenz anmelden? In der kostenlosen Erstberatung führen wir Sie durch jeden Schritt – oder prüfen, ob sich das Verfahren über eine außergerichtliche Einigung vermeiden lässt.

ABLAUF

Das Verfahren im Detail – von der Einigung bis zur Restschuldbefreiung

Die Kurzfassung oben zeigt, was Sie tun müssen. Hier steht, was in jeder Phase rechtlich passiert, wie lange sie dauert und worauf es dabei ankommt. Die ersten beiden Stationen finden noch außerhalb des Gerichts statt – erst danach wird ein Antrag überhaupt zulässig.

Schritt 1: Außergerichtlicher Einigungsversuch

Bevor ein Insolvenzantrag gestellt werden kann, ist ein außergerichtlicher Einigungsversuch gesetzlich vorgeschrieben (§ 305 InsO). Der Schuldner muss nachweisen, dass er versucht hat, mit allen Gläubigern eine Einigung zu erzielen.

In der Praxis bedeutet das: Ein spezialisierter Rechtsanwalt oder eine anerkannte Schuldnerberatung erstellt einen Schuldenbereinigungsplan und sendet diesen an alle Gläubiger. Stimmen alle zu, ist das Verfahren beendet – ohne Insolvenz. Lehnt auch nur ein Gläubiger ab, gilt der Versuch als gescheitert.

Dauer: typischerweise 3 bis 6 Monate, abhängig von der Anzahl der Gläubiger und deren Reaktionszeiten.

Tipp: Eine professionelle Schuldnerberatung oder ein auf Insolvenzrecht spezialisierter Rechtsanwalt erhöht die Erfolgsaussichten des außergerichtlichen Einigungsversuchs erheblich und spart Zeit.

Schritt 2: Erfolglosbescheinigung einholen

Ist der außergerichtliche Einigungsversuch gescheitert, stellt die beratende Stelle eine Erfolglosbescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO aus. Dieses Dokument ist zwingende Voraussetzung für den Insolvenzantrag beim Gericht.

Wichtig: Die Erfolglosbescheinigung dürfen nur Rechtsanwälte, Notare und bestimmte anerkannte Beratungsstellen (Caritas, Diakonie etc.) ausstellen. Kaufmännische Schuldenberater ohne anwaltliche Zulassung sind dazu nicht berechtigt. Wer hier auf einen ungeeigneten Anbieter setzt, riskiert Verzögerungen oder die Ablehnung des Antrags.

Schritt 3: Insolvenzantrag beim Amtsgericht

Mit der Erfolglosbescheinigung und einem vollständig ausgefüllten Antragsformular wird der Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht eingereicht. Das zuständige Gericht richtet sich nach dem Wohnsitz des Schuldners. Der Antrag enthält unter anderem:

  • Vollständige Gläubigerliste mit allen Forderungsbeträgen
  • Vermögensübersicht (Konten, Immobilien, Fahrzeuge, Sachwerte)
  • Einkommensnachweise der letzten drei Monate
  • Den Antrag auf Restschuldbefreiung (muss zwingend gestellt werden)
  • Die Erfolglosbescheinigung

Gleichzeitig fallen Gerichtskosten an – in der Regel zwischen 1.500 und 2.500 Euro. Wer diese nicht aufbringen kann, stellt einen Antrag auf Kostenstundung: Das Verfahren wird trotzdem eröffnet, die Kosten werden nach der Restschuldbefreiung in Raten beglichen. Ein Insolvenzanwalt kann dabei helfen, den Antrag vollständig und fehlerfrei einzureichen – Formfehler führen sonst zu Verzögerungen.

Schritt 4: Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Das Gericht prüft den Antrag und eröffnet – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind – das Insolvenzverfahren. Es bestellt einen Insolvenzverwalter (oder Treuhänder), der die Vermögensverhältnisse des Schuldners prüft und vorhandenes pfändbares Vermögen an die Gläubiger verteilt.

Die Eröffnung wird im Insolvenzbekanntmachungsportal (öffentlich einsehbar) vermerkt und der SCHUFA gemeldet. Bestehende Pfändungen werden mit Eröffnung des Verfahrens gestoppt – das ist ein wichtiger Soforteffekt für viele Schuldner.

Schritt 5: Wohlverhaltensphase (3 Jahre)

Nach der Verfahrenseröffnung beginnt die sogenannte Wohlverhaltensphase – der Kernzeitraum der Privatinsolvenz. Sie dauert seit der Reform 2020 genau drei Jahre und stellt die längste Phase im Verfahren dar.

In dieser Zeit muss der Schuldner folgende Pflichten einhalten:

  • Abtretungserklärung: Der pfändbare Teil des Einkommens wird an den Treuhänder abgeführt und an die Gläubiger verteilt. Welcher Anteil Ihres Einkommens unpfändbar bleibt (= Ihr Selbstbehalt), richtet sich nach der Pfändungstabelle und Ihren Unterhaltspflichten.
  • Erwerbsobliegenheit: Der Schuldner muss eine zumutbare Erwerbstätigkeit ausüben oder sich ernsthaft darum bemühen.
  • Auskunftspflicht: Änderungen bei Einkommen, Wohnort oder Erbschaften müssen unverzüglich gemeldet werden.
  • Keine neuen Schulden: Neue Verbindlichkeiten sind zu vermeiden.

Der pfändungsfreie Grundbetrag bleibt dem Schuldner vollständig erhalten – er kann davon seinen Lebensunterhalt bestreiten. Die genaue Pfändungsfreigrenze wird jährlich angepasst und richtet sich nach dem Nettoeinkommen sowie der Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen.

Was passiert, wenn Pflichten verletzt werden? Wer die Obliegenheiten der Wohlverhaltensphase verletzt – etwa durch Verschweigen von Einkommenssteigerungen oder mutwillige Arbeitslosigkeit – riskiert die Versagung der Restschuldbefreiung. Das Verfahren wäre dann umsonst gewesen.

Schritt 6: Restschuldbefreiung

Nach Ablauf der drei Jahre und bei Einhaltung aller Pflichten erteilt das Gericht die Restschuldbefreiung. Damit werden alle verbleibenden Schulden erlassen – unabhängig von ihrer Höhe. Dies ist das eigentliche Ziel des gesamten Verfahrens.

Die Restschuldbefreiung gilt für nahezu alle Verbindlichkeiten. Ausnahmen bestehen bei:

  • Schulden aus vorsätzlich unerlaubten Handlungen (z. B. Betrug)
  • Geldstrafen und Bußgeldern
  • Unterhaltsschulden, die aus vorsätzlicher Pflichtverletzung entstanden sind
  • Schulden aus einem Steuerstrafverfahren

Nach der Restschuldbefreiung beginnt für den Schuldner ein finanzieller Neustart. Die SCHUFA speichert den Eintrag noch für drei Jahre nach Erteilung der Restschuldbefreiung – danach ist auch dieser Makel gelöscht.

Wie lange dauert eine Privatinsolvenz?

Bis zur Restschuldbefreiung dauert die Wohlverhaltensphase drei Jahre. Rechnet man den außergerichtlichen Einigungsversuch und die Verfahrenseröffnung hinzu, liegt die Gesamtdauer ab dem ersten Beratungstermin bei rund 3,5 bis 4 Jahren. Wie sich das auf die einzelnen Phasen verteilt, zeigt die Übersicht:

PhaseDauer (ca.)
Außergerichtlicher Einigungsversuch3 – 6 Monate
Antragstellung und Verfahrenseröffnung1 – 3 Monate
Wohlverhaltensphase3 Jahre
Erteilung der Restschuldbefreiungsofort nach Ablauf
Gesamtdauer (ab Beratungsbeginn)ca. 3,5 – 4 Jahre

Was die Reform von 2020 geändert hat

Seit dem 1. Oktober 2020 gilt in Deutschland die verkürzte Wohlverhaltensphase von drei Jahren – ohne zusätzliche Bedingungen. Früher dauerte das Verfahren sechs Jahre, konnte aber unter Bedingungen auf fünf oder drei Jahre verkürzt werden. Die aktuelle Regelung macht die Privatinsolvenz für Betroffene deutlich attraktiver und planbarer.

Für Verfahren, die ab dem 1. Oktober 2020 beantragt wurden, gilt automatisch die dreijährige Frist. Ältere Verfahren laufen nach den bis dahin geltenden Regelungen weiter.

Kosten

Was kostet der Antrag auf Privatinsolvenz?

Für den Antrag entstehen Gerichts- und Verwaltungskosten sowie – je nach Beratung – ein Anwaltshonorar. Wer die Kosten nicht aufbringen kann, muss den Antrag deshalb nicht aufschieben: Über die Verfahrenskostenstundung nach § 4a InsO werden die Kosten zunächst gestundet und erst nach der Restschuldbefreiung aus pfändbarem Einkommen zurückgezahlt. Bei der LR Schuldnerberatung wird das Anwaltshonorar in einer monatlichen Rate vereinbart, die Sie tatsächlich tragen können.

Eine vollständige Aufschlüsselung aller Posten und der Kostenstundung finden Sie auf der Seite zu den Kosten der Privatinsolvenz.

Abwägung

Lohnt sich der Antrag auf Privatinsolvenz?

Vor dem Antrag lohnt eine ehrliche Abwägung. Für das Verfahren spricht der Vollstreckungsschutz ab dem ersten Tag, die feste Laufzeit von drei Jahren und die Restschuldbefreiung auch ohne Mindestzahlung. Dem stehen Einschränkungen gegenüber – etwa der Schufa-Eintrag, die Information des Arbeitgebers bei einer Lohnpfändung und die dreijährige Mitwirkungspflicht. Ob der Antrag für Sie der richtige Schritt ist oder eine außergerichtliche Einigung ausreicht, prüfen wir individuell.

Eine ausführliche Gegenüberstellung lesen Sie auf der Seite zu den Vor- und Nachteilen der Privatinsolvenz.

Ausnahmen

Welche Schulden bleiben trotz Privatinsolvenz bestehen?

Die Restschuldbefreiung erfasst nicht alle Schulden. Folgende Verbindlichkeiten bleiben nach § 302 InsO bestehen:

  • Schulden aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen
  • Rückständige Unterhaltsforderungen, die vorsätzlich nicht gezahlt wurden
  • Schulden aus Steuerstraftaten (bei rechtskräftiger Verurteilung)
  • Geldstrafen und gleichgestellte Verbindlichkeiten
Verfahrensart

Verbraucherinsolvenz oder Regelinsolvenz – was gilt für Sie?

Diese Frage steht vor allen anderen, denn sie entscheidet über den Weg. Das Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 InsO ist für natürliche Personen gedacht, die keine selbstständige Tätigkeit ausüben – und für ehemals Selbstständige, wenn ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind: weniger als 20 Gläubiger und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen.

Wer aktuell selbstständig ist oder eine dieser Grenzen überschreitet, fällt in die Regelinsolvenz. Der Unterschied ist praktisch bedeutsam: In der Regelinsolvenz entfällt der außergerichtliche Einigungsversuch, der Antrag kann also unmittelbar gestellt werden. Dafür ist das Verfahren aufwendiger und ein Insolvenzverwalter statt eines Treuhänders zuständig.

⚠ Häufiger Fehler

Wer den Antrag im falschen Verfahren stellt, verliert Monate. Gerade bei einer beendeten Selbstständigkeit mit offenen Steuer- oder Sozialversicherungsrückständen lohnt es sich, die Zuordnung vor dem Antrag klären zu lassen.

Unterlagen

Welche Unterlagen brauchen Sie für den Antrag?

Der Antrag wird auf bundesweit einheitlichen amtlichen Formularen gestellt. Unvollständige Anträge sind der häufigste Grund für Verzögerungen – das Gericht setzt dann eine Frist zur Ergänzung, und das Verfahren beginnt später.

  • 1
    Bescheinigung über den gescheiterten EinigungsversuchNach § 305 Absatz 1 Nummer 1 InsO, ausgestellt von einer geeigneten Person oder Stelle – einer Rechtsanwaltskanzlei oder einer anerkannten Beratungsstelle. Ohne sie wird der Antrag im Verbraucherverfahren nicht zugelassen.
  • 2
    Gläubiger- und ForderungsverzeichnisJeder Gläubiger mit Anschrift, Forderungsgrund und Betrag. Vergessene Gläubiger werden von der Restschuldbefreiung erfasst, können aber später Ärger machen – vollständig ist hier besser als schnell.
  • 3
    Vermögensübersicht und VermögensverzeichnisEinkommen, Konten, Fahrzeuge, Lebensversicherungen, Immobilien, Ansprüche gegen Dritte.
  • 4
    Antrag auf Restschuldbefreiung und AbtretungserklärungMit dem Antrag treten Sie Ihre pfändbaren Bezüge für die Dauer des Verfahrens ab. Beides gehört zwingend zum Antrag.
  • 5
    Antrag auf Stundung der VerfahrenskostenNach § 4a InsO – damit Gerichts- und Treuhänderkosten nicht vorab aufgebracht werden müssen.
Im Verfahren

Nach dem Antrag: Was von Ihnen erwartet wird

Mit der Eröffnung sind Einzelzwangsvollstreckungen unzulässig – laufende Pfändungen enden also am Anfang des Verfahrens, nicht an seinem Ende. Dafür gelten für die drei Jahre bis zur Restschuldbefreiung bestimmte Obliegenheiten, und sie sind überschaubar:

  • Eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben oder sich um eine bemühen.
  • Wechsel von Wohnsitz und Arbeitsplatz unverzüglich anzeigen.
  • Den pfändbaren Teil des Einkommens abführen – das erledigt in der Regel der Arbeitgeber.
  • Von einer Erbschaft die Hälfte des Wertes an die Masse herausgeben.
  • Keine einzelnen Gläubiger bevorzugt bedienen.

Wer sich daran hält, bekommt die Restschuldbefreiung. Sie ist der Regelfall, nicht die Ausnahme.

Risiken

Wenn der Antrag scheitert oder die Restschuldbefreiung versagt wird

Beides kommt vor, und beides ist vermeidbar. Der Antrag wird zurückgewiesen, wenn Formulare unvollständig sind oder die Bescheinigung nach § 305 InsO fehlt. Die Restschuldbefreiung kann auf Antrag eines Gläubigers versagt werden – etwa bei einer Insolvenzstraftat, bei vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse oder bei Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten.

In der Praxis scheitert es fast nie an bösem Willen, sondern an unvollständigen Angaben. Wer alle Gläubiger und alle Vermögenswerte offenlegt, auch die unangenehmen, hat dieses Risiko praktisch ausgeschlossen. Und wer unsicher ist, ob eine Forderung überhaupt berechtigt ist, lässt sie vor dem Antrag prüfen – nicht danach.

Weiterführend: außergerichtliche Schuldenbereinigung als Alternative, SCHUFA und Insolvenz, und Kontopfändung aufheben, wenn bereits vollstreckt wird.

Formulare

Die amtlichen Anlagen im Überblick

Der Antrag besteht nicht aus einem Formular, sondern aus einem Satz nummerierter Anlagen. Wer weiß, wofür jede einzelne da ist, füllt sie in einem Bruchteil der Zeit aus – und produziert weniger Rückfragen des Gerichts.

  • Anlage 2 und 2A – Scheitern des Einigungsversuchs. Die Bescheinigung, dass der außergerichtliche Versuch erfolglos blieb, samt Begründung. Ohne sie nimmt das Gericht den Antrag im Verbraucherverfahren nicht an.
  • Anlage 3 – Abtretungserklärung. Damit treten Sie Ihre pfändbaren Bezüge für die Verfahrensdauer ab (§ 287 Absatz 2 InsO). Sie gehört zwingend zum Antrag auf Restschuldbefreiung.
  • Anlage 4 – Vermögensübersicht. Die Zusammenfassung: Was besitzen Sie, was verdienen Sie. Die Details stehen in Anlage 5.
  • Anlage 5 mit den Ergänzungsblättern 5A bis 5K – Vermögensverzeichnis. Hier wird es konkret: Guthaben und Wertpapiere (5A), Hausrat und Fahrzeuge (5B), Forderungen etwa aus Versicherungen (5C), Grundstücke und Eigentumswohnungen (5D), Beteiligungen (5E), immaterielle Werte (5F), laufendes Einkommen (5G), Sicherungsrechte Dritter und laufende Zwangsvollstreckungen (5H), wiederkehrende Verpflichtungen (5J) sowie Schenkungen und Veräußerungen der letzten Jahre (5K).
  • Anlage 6 – Gläubiger- und Forderungsverzeichnis. Jeder Gläubiger mit Anschrift, Forderungsgrund und Betrag. Die Anlage, die am meisten Arbeit macht und über die Vollständigkeit des Verfahrens entscheidet.
  • Anlage 7 bis 7C – Schuldenbereinigungsplan. Der Vorschlag zur Regulierung, aufgeteilt in allgemeinen Teil, besonderen Teil, ergänzende Regelungen und Erläuterungen.
⚠ Die beiden häufigsten Stolperstellen

Anlage 5K wird regelmäßig zu knapp ausgefüllt: Schenkungen und Veräußerungen der zurückliegenden Jahre gehören vollständig hinein, auch die unangenehmen. Unvollständige Angaben können später die Restschuldbefreiung kosten. Und in Anlage 6 fehlen häufig Gläubiger, an die man lange nicht gedacht hat – alte Handyverträge, Krankenkassenbeiträge, Forderungen aus einer beendeten Selbstständigkeit. Eine SCHUFA-Selbstauskunft vorab hilft, die Liste zu schließen.

Die Formulare sind bundesweit einheitlich und beim Insolvenzgericht sowie über die Justizportale der Länder erhältlich. Wenn wir das Mandat übernehmen, füllen wir sie gemeinsam mit Ihnen aus – der Teil, der erfahrungsgemäß am meisten abschreckt, ist damit erledigt.

FAQ

Häufige Fragen zur Privatinsolvenz

Wie lange dauert die Privatinsolvenz?
Seit dem 1. Oktober 2020 dauert das Verfahren einheitlich 3 Jahre – unabhängig davon, wie viel Sie zahlen können. Ausführliche Informationen zu Ablauf und Fristen finden Sie unter Privatinsolvenz Dauer.
Kann ich die Privatinsolvenz vermeiden?
Ja – wenn eine außergerichtliche Einigung mit allen Gläubigern gelingt. Viele Mandanten erreichen Schuldenfreiheit ohne Insolvenzverfahren.
Was passiert mit meinem Auto?
Bei Notwendigkeit für den Arbeitsweg (keine zumutbare Alternative) ist es in der Regel geschützt. Bei Fahrzeugen über ca. 3.000 Euro greift der Insolvenzverwalter ein.
Ist die Privatinsolvenz öffentlich einsehbar?
Ja – Insolvenzverfahren werden im öffentlichen Insolvenzbekanntmachungsportal veröffentlicht. Nach Abschluss werden die Einträge nach gesetzlicher Frist gelöscht.
Wie lange dauert es vom Antrag bis zur Eröffnung?
Je nach Gericht meist wenige Wochen. Vollständige Unterlagen sind der größte Zeitfaktor – nachgeforderte Angaben kosten regelmäßig mehrere Wochen.
Muss ich vor dem Antrag mit allen Gläubigern verhandeln?
Im Verbraucherinsolvenzverfahren ja, der außergerichtliche Einigungsversuch ist zwingend. In der Regelinsolvenz entfällt er.
Erfährt mein Arbeitgeber von der Privatinsolvenz?
Ja, weil er den pfändbaren Teil des Einkommens abführt. Kündigungsgrund ist die Insolvenz nicht.
Kann ich den Antrag selbst stellen?
Rechtlich ja. Die Bescheinigung nach § 305 InsO kann Ihnen aber nur eine geeignete Person oder Stelle ausstellen – und die Prüfung, ob alle Forderungen berechtigt sind, machen die Formulare nicht mit.
Kann ich Privatinsolvenz beantragen, obwohl ich arbeitslos bin?

Ja. Auch Arbeitslose können Privatinsolvenz beantragen. Während der Wohlverhaltensphase muss man sich jedoch ernsthaft um eine Beschäftigung bemühen. Wer mutwillig keine Arbeit annimmt, riskiert die Versagung der Restschuldbefreiung.

Was passiert mit meiner Wohnung bei Privatinsolvenz?

Mietwohnungen sind in der Regel nicht betroffen – solange die laufende Miete bezahlt wird, kann der Vermieter nicht kündigen. Eine selbst genutzte Immobilie kann hingegen Teil der Insolvenzmasse werden. Mehr dazu: Privatinsolvenz und Haus oder Auto.

Erfährt mein Arbeitgeber von der Privatinsolvenz?

Der Arbeitgeber wird vom Treuhänder angeschrieben, damit der pfändbare Einkommensanteil direkt abgeführt werden kann. Eine Kündigung aus diesem Grund ist arbeitsrechtlich jedoch unzulässig. Weitere Informationen: Unterrichtung des Arbeitgebers im Insolvenzverfahren.

Kann die Privatinsolvenz vorzeitig beendet werden?

Ja, aber nur in einem Fall: Sind sämtliche Forderungen der Gläubiger und die Verfahrenskosten vollständig beglichen, erteilt das Gericht die Restschuldbefreiung schon vor Ablauf der drei Jahre (§ 300 InsO). Die frühere Verkürzung bei einer Quote von 35 Prozent gibt es seit dem 1. Oktober 2020 nicht mehr – sie ist entfallen, weil die Regeldauer für alle auf drei Jahre gesenkt wurde.

Wie hoch ist die Pfändungsfreigrenze bei Privatinsolvenz?

Die Pfändungsfreigrenze richtet sich nach der aktuellen Pfändungstabelle (§ 850c ZPO) und wird regelmäßig angepasst. Für eine Person ohne Unterhaltspflichten liegt der Grundfreibetrag derzeit bei ca. 1.500 Euro netto pro Monat. Für jede unterhaltspflichtige Person erhöht sich der Freibetrag. Alles oberhalb dieser Grenze wird abgeführt. Detaillierte Rechenbeispiele und Hinweise zum P-Konto finden Sie auf unserer Seite zum Selbstbehalt bei der Privatinsolvenz.

Was bedeutet Privatinsolvenz für die SCHUFA?

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird ein negativer SCHUFA-Eintrag gesetzt. Dieser bleibt bestehen bis drei Jahre nach Erteilung der Restschuldbefreiung. Nach diesen drei Jahren wird der Eintrag gelöscht – ein vollständiger wirtschaftlicher Neustart ist dann möglich. Mehr dazu: SCHUFA nach Insolvenz.

WEITERFÜHREND

Alle Themen rund um die Privatinsolvenz

Diese Seite beantwortet die Hauptfragen zu Voraussetzungen, Ablauf und Antrag. Zu einzelnen Punkten gehen wir an anderer Stelle ausführlicher ins Detail:

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Worauf Sie sich bei uns verlassen können

  • Anwaltlich geführtDie Erfolglosbescheinigung nach § 305 InsO stellt Rechtsanwalt Christian Alexander aus – rein kaufmännische Beratungsstellen dürfen das nicht.
  • Registriert und geprüftEingetragen im Rechtsdienstleistungsregister der Landesjustizverwaltungen.
  • VertraulichAlles, was Sie uns sagen, unterliegt der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht.
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