§ 304 InsO – Was regelt der Grundsatz?
§ 304 der Insolvenzordnung (InsO) regelt den Anwendungsbereich des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Er legt fest, wer als Verbraucher gilt und damit das vereinfachte Privatinsolvenzverfahren nutzen darf – und wer stattdessen das allgemeine Regelinsolvenzverfahren durchlaufen muss.
Wortlaut des § 304 InsO
(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, so gelten für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist. Hat der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, so findet Satz 1 Anwendung, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
(2) Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse im Sinne von Absatz 1 Satz 2 nur, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat.
Was bedeutet das für Schuldner in der Praxis?
§ 304 InsO unterscheidet zwei Gruppen von Schuldnern:
- Verbraucher (nie selbständig tätig): Haben zu keiner Zeit eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt. Sie können direkt das Privatinsolvenzverfahren beantragen.
- Ehemalige Selbständige mit überschaubaren Verhältnissen: Wer früher selbständig war, aber weniger als 20 Gläubiger hat und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen gegen sich, kann ebenfalls das Verbraucherinsolvenzverfahren nutzen.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor – zum Beispiel weil mehr als 20 Gläubiger vorhanden sind oder Arbeitnehmeransprüche bestehen – wird das allgemeine Regelinsolvenzverfahren eröffnet, das deutlich komplexer ist.
Bedeutung für den außergerichtlichen Einigungsversuch
Vor dem Privatinsolvenzverfahren ist grundsätzlich ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch erforderlich (§ 305 InsO). Dieser muss von einer geeigneten Stelle oder einem Rechtsanwalt begleitet werden. Scheitert dieser Versuch, wird die Bescheinigung nach § 305 InsO ausgestellt, und erst dann kann der Insolvenzantrag beim Amtsgericht gestellt werden.
