Regelinsolvenz oder Verbraucherinsolvenz

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Regelinsolvenz oder Verbraucherinsolvenz?

Das ist hier die Frage …

Regelinsolvenz? Soll über das Vermögen eines in finanzielle Not geratenen Schuldners, auf Eigenantrag, ein Insolvenzverfahren eröffnet werden, stellt sich nicht selten die Frage nach der richtigen Verfahrensart.

Denn mit der Verbraucherinsolvenz und der Regelinsolvenz, stehen den Gerichten gleich zwei mögliche Verfahrensarten zur Verfügung – deren feine Unterschiede sich für Laien jedoch nicht immer sofort erschließen …

Soviel vorweg: Strebt ein Schuldner nach Beendigung seines Insolvenzverfahrens und einer Wohlverhaltensperiode von drei Jahren die Restschuldbefreiung an, spielt es zunächst keine Rolle, ob sein Verfahren als Regel- oder Verbraucherinsolvenz eingestuft wurde. Jedoch muss der Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens, ein Versuch zur Schuldenbereinigung vorausgegangen sein, bei dem der Schuldner zunächst außergerichtlich mit seinen Gläubigern verhandeln muss.

Erst wenn dieser so genannte Schuldenbereinigungsplan scheitert – und dieses Scheitern von einer geeigneten Stelle oder Person bescheinigt wurde, kann das Verfahren eröffnet werden. Beim Regelinsolvenzverfahren entfällt diese Verpflichtung dagegen. Das Verfahren kann sofort eröffnet werden. Neben diesem wohl augenfälligsten Unterschied, sind vor allem die Verfahrenskosten ausschlaggebend. Denn während die Verbraucherinsolvenz als Kleinverfahren nur geringe Kosten verursacht, kann ein Regelinsolvenzverfahren zusätzliche, nicht unerhebliche finanzielle Belastungen für einen Schuldner zur Folge haben.

So scheint es auch nicht weiter verwunderlich, dass sich Insolvenzgerichte immer wieder mit der Entscheidung über die richtige Verfahrensart konfrontiert sehen, wie auch ein aktuelles Urteil ((LG Hamburg, Beschl. v. 15.1.2013 – 326 T 150/12 (rechtskräftig)) zeigt. Hier hatte ein Schuldner, tätig in der Musikbranche, sofortige Beschwerde gegen die Einstufung seines Verfahrens als Regelinsolvenz eingelegt. Der vom Insolvenzgericht bestellte Gutachter empfahl, auf Grund der komplexen Arbeitssituation des Schuldners und Schulden in Höhe von über 1,5 Millionen Euro, die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens.

Zwar könne man den Schuldner, aufgrund seiner Teilzeittätigkeit als Direktor einer Hamburger Firma, durchaus als Arbeitnehmer – und damit als Verbraucher – einstufen. Dem entgegen stünde jedoch die 50%ige Beteiligung an einer ebenfalls in finanzieller Schieflage geratenen GmbH. Denn auch, wenn diese nicht mehr operativ tätig sei, befände sie sich eben auch noch nicht in der Abwicklung. Diese unternehmerische Beteiligung von 50%, reiche jedoch aus, um den Status als Verbraucher zu negieren.

Das Beispiel zeigt, dass die Kontaktaufnahme und Beauftragung einer kompetenten Schuldnerberatung überaus wichtig ist. Ein Schuldenberater prüft zunächst die Vermögenslage des jeweiligen Schuldners und gibt auf dieser Basis Empfehlungen, über Zeitpunkt und Erfolgsaussichten eines Insolvenzverfahrens.

§ 304 InsO – Grundsatz

Aktualisiert am 3. September 2026: Die Wohlverhaltensphase und die Abtretungserklärung nach § 287 Absatz 2 InsO umfassen seit dem 1. Oktober 2020 drei statt sechs Jahre. Die Fristangaben in diesem Beitrag wurden entsprechend angepasst; die zitierte Entscheidung bleibt im Übrigen einschlägig. Den aktuellen Ablauf beschreiben wir unter Privatinsolvenz – Ablauf.

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