Zwangsvollstreckung während Insolvenzverfahren: Was gilt?
Sind während des Insolvenzverfahrens Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zulässig? Grundsätzlich nein!
Einer der großen Vorteile des Insolvenzverfahrens ist, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger – zum Beispiel Konto- und Lohnpfändungen – mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzulässig werden. Das bedeutet: Während des Insolvenzverfahrens gibt es keine unangenehmen Besuche des Gerichtsvollziehers mehr. Auch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (früher: Offenbarungseid) wird unzulässig.
Für wen gilt der Vollstreckungsschutz?
Wichtig: Der Vollstreckungsschutz gilt nur für Insolvenzgläubiger. Das sind diejenigen Gläubiger, die der Schuldner zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung hatte. Für Gläubiger, deren Forderungen erst nach der Insolvenzeröffnung entstehen (sogenannte Massegläubiger), sowie für Unterhaltsgläubiger gelten abweichende Regelungen.
Was passiert bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens?
Selbst vor der förmlichen Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann das Insolvenzgericht auf Antrag vorläufige Sicherungsmaßnahmen anordnen. Dazu gehört die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters sowie ein vorläufiges allgemeines Verfügungs- und Vollstreckungsverbot – der sogenannte „starke vorläufige Insolvenzverwalter“.
Vollstreckungsschutz durch außergerichtliche Einigung
Alternativ zum Insolvenzverfahren streben wir als Schuldnerberatung zunächst eine außergerichtliche Schuldenbereinigung an. Dabei verhandeln wir mit Gläubigern eine Lösung, bei der die Gläubiger auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen während der Verhandlungsphase verzichten. Dies kann für Schuldner eine schnellere und weniger belastende Alternative darstellen.
Was Sie jetzt tun sollten
Wenn Sie von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen betroffen sind oder ein Insolvenzverfahren erwägen, sollten Sie schnell handeln. Wir beraten Sie kostenlos und unverbindlich zu Ihren Optionen – ob außergerichtliche Einigung oder Privatinsolvenz.
