Was ist die Inso-Reform?
Die Inso-Reform bezeichnet die Änderung der Insolvenzordnung, die der Bundestag am 16.05.2013 beschlossen hat. Ziel des Gesetzes war es, das Restschuldbefreiungsverfahren zu verkürzen und die Rechte der Gläubiger zu stärken. Die Reform trat zum 1. Juli 2014 in Kraft.
Die wesentliche Änderung: Verkürzung der Verfahrensdauer
Vor der Reform dauerte ein Privatinsolvenzverfahren grundsätzlich sechs Jahre, bevor der Schuldner die Restschuldbefreiung erhalten konnte. Mit der Gesetzesänderung wurde die Möglichkeit geschaffen, das Verfahren auf drei oder fünf Jahre zu verkürzen:
- Verkürzung auf 5 Jahre: Wenn der Schuldner die Kosten des Verfahrens vollständig bezahlt hat, kann das Gericht auf Antrag nach fünf Jahren die Restschuldbefreiung erteilen.
- Verkürzung auf 3 Jahre: Wenn der Schuldner innerhalb von drei Jahren mindestens 35 % der Gläubigerforderungen befriedigt und die Verfahrenskosten bezahlt hat, ist eine Erteilung der Restschuldbefreiung bereits nach drei Jahren möglich.
Die gesetzliche Grundlage: § 300 InsO
Die neuen Regelungen sind in § 300 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 InsO verankert. Der Wortlaut stellt dabei klare Anforderungen: Bezahlung der Verfahrenskosten sowie entweder vollständige Gläubigerbefriedigung (5-Jahres-Variante) oder 35-%-Befriedigung (3-Jahres-Variante).
Bedeutung für Schuldner
Die Reform orientierte die deutsche Insolvenzordnung an den Regelungen vieler anderer europäischer Länder, die bereits kürzere Verfahrensdauern kannten. Für Schuldner bedeutete dies erstmals die realistische Möglichkeit, nach drei Jahren einen wirtschaftlichen Neustart zu vollziehen – sofern ausreichende Mittel für eine Mindestquote vorhanden sind.
Ob eine vorzeitige Restschuldbefreiung in Ihrem konkreten Fall sinnvoll und erreichbar ist, klären wir gerne in einem persönlichen Erstgespräch. Mehr zum Ablauf eines Privatinsolvenzverfahrens finden Sie hier.
