Insolvenzantrag Finanzamt
Insolvenzantrag Finanzamt: Wann Gläubiger ihre Forderungen beweisen müssen.
Ärger mit Finanzamt
Ärger mit Finanzämtern gehört zu den unangenehmsten Situationen, die ein Schuldner erleben kann. Denn bei der Durchsetzung ihrer Forderungen sind diese nicht selten kompromisslos. Doch auch Finanzämtern unterlaufen Verfahrensfehler, wie jetzt ein aktuelles Urteil ((AG Göttingen, Beschl. v. 4.1.2013 – 71 IN 100/11 NOM (rechtskräftig)) zeigt.
Haftungsbescheid
Hier erließ das Finanzamt gegen den ehemaligen Geschäftsführer einer GmbH einen Haftungsbescheid über Steuerrückstände in Höhe von rund 140.000 Euro. Der als Unternehmensberater im Bausektor tätige Schuldner beantragte daraufhin die Aussetzung der Vollziehung, was jedoch vom Finanzamt abgelehnt wurde. Eine Klage gegen die geforderten Steuerrückstände ist nicht ausgebracht worden. Der Schuldner war nicht in der Lage, die hierzu nötigen Unterlagen der inzwischen insolventen GmbH beizubringen.
Insolvenzantrag
Auch in der Folgezeit legte der Schuldner keine geeigneten Unterlagen vor. Das Finanzamt beantragte in der Folge im August 2011 die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Insolvenzantrag Finanzamt) über das Vermögen des Schuldners. Der Versuch des Schuldners, das drohende Verfahren durch die Aufnahme eines Darlehens mit einer Einmalzahlung in Höhe von 50.000 Euro abzuwenden, scheiterte. Denn das Finanzamt verweigerte die für die Kreditbewilligung erforderliche Rücknahme der Kontopfändung.
Die verfahrene Situation nahm eine unerwartete Wendung, als der Anwalt des Schuldners das Insolvenzgericht in einem Schreiben auf ausstehende Steuererstattungsansprüche in Höhe von rund 35.000 Euro aus vorgenommenen Bauleistungen verwies. Diese hatte sein Mandant bereits Anfang 2011 beim Finanzamt beantragt, welches die Anerkennung jedoch auf Grund fehlender Unterlagen ablehnte. Eine Stellungnahme des Finanzamtes zu diesem Vorgang erfolgte nicht, da sich dieses auf das Steuergeheimnis berief.
Der Anwalt forderte daraufhin die Abweisung des Eröffnungsantrages – mit Erfolg. Das Insolvenzgericht kam nach Konsultation eines Sachverständigen zu einem überraschenden Ergebnis. Zwar sei der vom Finanzamt erlassene Haftungsbescheid rechtens, jedoch durch den rechtzeitigen Einspruch des Schuldners noch nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hätte in diesem speziellen Fall seine Forderungen beweisen müssen. Eine Stellungnahme sei aber trotz Aufforderung des Insolvenzgerichts nicht erfolgt.
Der geschilderte Fall zeigt einmal mehr, wie wichtig die enge Zusammenarbeit von Schuldner und Schuldnerberatung ist. Denn in frühzeitigen Verhandlungen mit Gläubigern kann ein Schuldnerberater bereits im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens deeskalierend tätig werden. So lassen sich langwierige und kostspielige Gerichtsverfahren von vornherein vermeiden.