Prozesskostenhilfe im Insolvenzverfahren: kein Selbstgänger.
Während eines Insolvenzverfahrens versuchen alle Beteiligten das bestmögliche finanzielle Ergebnis für sich zu erzielen. Doch nicht immer mit Erfolg ….
Das OLG Celle (Beschl. v. 14.2.2012 – 9 W 22/12) (rechtskräftig; LG Lüneburg) lehnte jetzt den Antrag eines Insolvenzverwalters auf Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren gegen einen Insolvenzschuldner ab. Begründung: Die Forderungen seien „nahezu uneinbringlich“.
Der Antragsteller hatte die Klage in der Hoffnung angestrebt, einen Totalausfall der Forderungen zu verhindern – und für die Gläubiger eine höhere Tilgungs-Quote zu erzielen.
Das Gericht begründete seine ablehnende Entscheidung mit der bereits bestehenden Massearmut der Insolvenzmasse, die eine Vollstreckung von Forderungen im Erfolgsfall nahezu unmöglich mache. Vielmehr reiche die Insolvenzmasse nicht einmal zur Deckung der Kosten für das laufende Insolvenzverfahren. Weitere Kosten seien damit nicht tragbar.
Das Urteil des OLG Celle zeigt, wie wichtig die kompetente Vertretung durch einen Anwalt für Insolvenzrecht für den Schuldner sein kann. Denn nicht jede Klage eines Insolvenzverwalters ist begründet.
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