Pflicht zur Arbeit während Insolvenzverfahren

Artikel „Aktiv um Arbeitsstelle bemühen“

 

Rechte und Pflichten: Worauf Schuldner achten sollten.

 

Nicht nur vor einer angestrebten Verbraucherinsolvenz sind eine Vielzahl von Formalitäten zu beachten: Auch nach einem erfolgreichen Insolvenzverfahren hat der Schuldner bestimmten Verpflichtungen nachzukommen. Zum Beispiel, wenn es darum geht, sich im Falle einer Arbeitslosigkeit aktiv um einen neuen Arbeitsplatz zu bemühen.

 

Werden diese Grundsätze nicht – oder nur teilweise – eingehalten, drohen Schuldnern drastische Konsequenzen, wie ein Urteil des AG Göttingen ((Beschl. v. 8. 9. 2011 – 71 IN 122/05 (rechtskräftig)) belegt.

 

Weil einem Gläubiger die Bewerbungsaktivitäten seines Schuldners als nicht ausreichend erschienen, stellte dieser einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung. Das AG Göttingen gab dem Antrag mit der Begründung statt, dass sich der Schuldner in einem Zeitraum von 14 Monaten nur zweimal konkret um eine Anstellung bemüht hatte.

 

Das Gericht legte für den genannten Zeitraum jedoch eine Bewerbungsfrequenz von monatlich 10 bis 12 Bewerbungen zu Grunde – und damit eine Gesamtzahl von rund 140 möglichen Bewerbungen. Die pure Meldung der Erwerbslosigkeit bei der Agentur für Arbeit, befand das Gericht dagegen für nicht ausreichend.
Fazit: Um schwere Pflichtverletzungen von vorneherein zu vermeiden, sollten sich Schuldner ausführlich von ihrem Schuldnerberater informieren lassen.

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