Pfändbarkeit Mieteinnahmen

Pfändbarkeit Mieteinnahmen: unpfändbares Einkommen oder nicht?

 

Pfändbarkeit Mieteinnahmen: Immer wieder kommt es in laufenden Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Schuldners zu Auseinandersetzungen rund um das Thema Pfändungsschutz und Pfändungsfreibeträge. Kein Wunder: Nicht immer ist eindeutig, welche Einkünfte des Schuldners zur Sicherung des Existenzminimums herangezogen werden dürfen.

 

Besonders kompliziert wird es, wenn es darum geht, ob auch Mieteinnahmen eines Schuldners dem Pfändungsschutz (Pfändbarkeit Mieteinnahmen) unterliegen oder nicht. Denn überraschenderweise hat der Gesetzgeber für diesen Fall keine eindeutigen Regelungen getroffen, wie ein aktuelles Urteil ((LG Bonn, Beschl. v. 30.8.2012 – 6 T 140/12 (rechtskräftig)) kürzlich zeigte.

 

Ein Schuldner hatte im Dezember 2008 ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt. Mit Eröffnung des Verfahrens, wurde vom Insolvenzgericht ein Treuhänder bestellt. Dieser kündigte die Einziehung von Mieteinnahmen an, die der Schuldner und seine Ehefrau durch Vermietung einer Dachgeschosswohnung monatlich erwirtschafteten.

 

Der Schuldner widersprach der Ankündigung des Treuhänders und beantragte beim zuständigen Amtsgericht bzw. Insolvenzgericht den Einzug der Mieteinnahmen nach § 850 i ZPO zu untersagen. Darüber hinaus führte der Schuldner an, dass die Mieteinnahmen bereits bei der Berechnung des Existenzminimums durch die ARGE berücksichtigt worden seien. Zudem stünde seiner Ehefrau die Hälfte des strittigen Betrages zu.

 

Das Gericht wies den Antrag zurück und legte der Kammer die Angelegenheit zur Entscheidung vor. Diese kam zu einem überraschenden Ergebnis und gab der Beschwerde des Schuldners in der Folge Recht:  Zwar seien Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung, im für den Pfändungsschutz zugrunde liegenden § 850i ZPO, vom Gesetzgeber nicht eindeutig geregelt bzw. noch nicht entschieden. Jedoch ziele eben dieser Paragraph darauf ab, die öffentlichen Haushalte durch den Pfändungsschutz zu entlasten.

 

Insofern unterlägen die Mieteinnahmen des Schuldners, dem Pfändungsschutz. Auch wenn die Einnahmen nicht aus einem anhängigen Arbeitseinkommen oder Sozialleistungen stammen. Nur so ließen sich etwaige Transferleistungen der öffentlichen Hand an den Schuldner vermeiden. Die Kammer wies das Verfahren zur Sachentscheidung an das Amtsgericht bzw. Insolvenzgericht zurück – eine endgültige Entscheidung steht noch aus.

 

Fazit: Der vorliegende Fall zeigt, dass auch Insolvenzgerichte, Anwälte oder Treuhänder nicht vor Fehlentscheidungen oder Fehlinterpretationen bestehender Urteile gefeit sind. Umso wichtiger ist es für Schuldner, bereits bei beginnenden Schuldenproblemen, eine erfahrene Schuldenberatung zu konsultieren. So können Schuldner im Falle einer Insolvenz auf das kompetente Know-how ihres Schuldnerberaters vertrauen.

 

Vorheriger Beitrag
Regelinsolvenz oder Verbraucherinsolvenz
Nächster Beitrag
Nachlassinsolvenzverfahren

Sie sitzen in der Schuldenfalle und brauchen dringend Hilfe?

Dann melden Sie sich bei uns. Nehmen Sie die kostenlose Erstberatung in Anspruch und erfahren Sie, wie unser Fachanwalt für Insolvenzrecht helfen kann.