BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009, IX ZB 160/09
Nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. Oktober 2009 kann die Stundung der Verfahrenskosten des Insolvenzverfahrens (Verbraucherinsolvenzverfahren – häufig auch Privatinsolvenzverfahren benannt; Regelinsolvenzverfahren) nach § 4 c Nr. 4 InsO nicht schon aus dem Grunde aufgehoben werden, weil der sich nicht in Lohn und Brot befindliche Insolvenzschuldner sich nicht um Arbeit bemüht, wenn er ohnehin keine Einkünfte oberhalb der Pfändungsfreigrenze erzielen kann. Denn dann wird die Befriedigung der Insolvenzgläubiger nicht beeinträchtigt.
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