Entscheidung über Restschuldbefreiung – Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen

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Zuletzt aktualisiert am 4. September 2026Erstveröffentlichung: 25. Januar 2010Von Volljurist Kai Lange

BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009, IX ZB 247/08

 

Nach einem Beschluss des BGH ist über einen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung nach dem Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung (6 Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens) zu entscheiden, auch, wenn das Insolvenzverfahren in diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen worden ist. Hintergrund der Entscheidung ist, dass sonst der Zweck des Gesetzes nicht erreicht würde. Dem redlichen Schuldner soll nämlich nach Ablauf von drei Jahren ein wirtschaftlicher Neubeginn ermöglicht werden.

Aktualisiert am 3. September 2026: Die Wohlverhaltensphase und die Abtretungserklärung nach § 287 Absatz 2 InsO umfassen seit dem 1. Oktober 2020 drei statt sechs Jahre. Die Fristangaben in diesem Beitrag wurden entsprechend angepasst; die zitierte Entscheidung bleibt im Übrigen einschlägig. Den aktuellen Ablauf beschreiben wir unter Privatinsolvenz – Ablauf.

Volljurist Kai Lange

Über den Autor

Volljurist Kai Lange

Kai Lange ist Volljurist bei der LR Schuldnerberatung (Rechtsanwaltskanzlei Christian Alexander) in Hamburg, München und Köln. Als ehemaliger Insolvenzverwalter und Treuhänder kennt er das Insolvenzrecht aus beiden Perspektiven und begleitet seit vielen Jahren Privatpersonen und ehemals Selbständige bei Schulden, Pfändung, Privatinsolvenz und Restschuldbefreiung.

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