BGH, Urteil vom 14.10.2010 (Az.: IX ZR 16/10)
Stichworte:
Die Zahlung einer Geldstrafe unterliegt der Insolvenzanfechtung.
Einleitung:
Die Insolvenzordnung sieht vor, dass Vermögensverschiebungen aus dem Zeitraum vor Insolvenzeröffnung rückgängig gemacht werden können, wenn die späteren Insolvenzgläubiger dadurch benachteiligt werden. Die maßgeblichen Vorschriften sind die §§ 129 ff. InsO. Zur Insolvenzanfechtung ist der Insolvenzverwalter berechtigt. Im Verbraucherinsolvenzverfahren (umgangssprachlich auch Privatinsolvenzverfahren) ist es der Gläubigerschaft (und nicht dem Treuhänder) überlassen, Rechtshandlungen des Schuldners anzufechten, die zum Nachteil der Gläubiger vorgenommen wurden.
Ob auch die Bezahlung einer Geldstrafe der Insolvenzanfechtung unterliegt, ist Gegenstand des Urteils des BGH vom 14.10.2010.
Die Entscheidung des BGH:
Nach Auffassung des BGH unterliegt die Bezahlung einer Geldstrafe der Insolvenzanfechtung, sofern die Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung erfüllt sind. Nach Auffassung des BGH rechtfertige der Strafcharakter keine Sonderbehandlung.
Der BGH führt zur Begründung aus: Nach der gesetzlichen Regelung in § 39 Abs. 1 Nr. InsO handelt es sich bei Geldstrafen um nachrangig zu befriedigende Insolvenzforderungen. Der Regelung liegt die Wertung zu Grunde, dass die Folgen strafbarer Handlungen des Schuldners diesen persönlich treffen und nicht den übrigen Insolvenzgläubigern aufgebürdert werden sollen. Wegen des Strafcharakters kann die Haftung des Schuldners für eine Geldstrafe weder in einem Insolvenzplan ausgeschlossen oder eingeschränkt werden noch wird sie von der Erteilung der Restschuldbefreiung berührt. Geldstrafen sind in das Insolvenzverfahren einbezogen. Für sie gelten die allgemeinen Regelungen der Insolvenzordnung, soweit keine Sondervorschriften bestehen. Die Normen über die Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff. InsO) enthalten keine Sonderregelung. Sie sind daher auf Geldstrafen grundsätzlich anwendbar. Anfechtbar erlangte Zahlungen sind von der Justizkasse zur Insolvenzmasse zurückzugewähren. Geschieht dies, lebt die Forderung des Staates auf Zahlung der Geldstrafe wieder auf.