Berechnung des pfändungsfreien Einkommens bei eigenen Einkünften des Unterhaltsberechtigten

BGH, Urteil vom 03.11.2011 (Az.: IX ZR 45/11)

 

Stichworte:

 

Berechnung des pfändungsfreien Einkommens bei eigenen Einkünften des Unterhaltsberechtigten

 

Einleitung:

Die Insolvenzordnung sieht vor, dass redlichen Schuldnern die Gelegenheit gegeben werden soll, sich von ihren Verbindlichkeiten zu befreien. Voraussetzung ist, dass der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellt. Der Antrag auf Restschuldbefreiung soll mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden. Die Durchführung des Insolvenzverfahrens ist Voraussetzung für die Restschuldbefreiung.

 

Zudem muss der Schuldner seinem Restschuldbefreiungsantrag die Erklärung beifügen, dass er seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt (§ 287 Abs. 2 InsO). Mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung bestimmt das Gericht den Treuhänder, auf dem die pfändbaren Bezüge des Schuldners nach Maßgabe der Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 InsO übergehen. Mit der Rechtskraft des Ankündigungsbeschlusses beginnt die Wohlverhaltensperiode; ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Ankündigungsbeschlusses gehen die pfändbaren Bezüge auf den Treuhänder über. Ab diesem Zeitpunkt hat der Treuhänder den zur Zahlung der Bezüge Verpflichteten, das ist in der Regel der Arbeitgeber, über die Abtretung zu unterrichten. Der Treuhänder hat die Beträge, die er durch die Abtretung erlangt, und sonstige Leistungen des Schuldners oder Dritter von seinem Vermögen getrennt zu halten und einmal jährlich aufgrund des Schlussverzeichnisses an die Insolvenzgläubiger zu verteilen.

 

Nach § 850c Abs. 4 ZPO kann das Vollstreckungsgericht nach billigem Ermessen anordnen, dass eine nach dem Gesetz unterhaltsberechtigte Person, die eigene Einkünfte hat, bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt. Bei welchem Gericht im Insolvenzverfahren der Treuhänder den Antrag stellen muss, ist Gegenstand des Urteils des BGH vom 03.11.2011.

 

Die Entscheidung des BGH:

 

Der BGH stellt zunächst klar, das § 850c Abs. 4 ZPO auch im Insolvenzverfahren Anwendung findet und dass nach § 36 Abs. 4 S. 2 InsO der Insolvenzverwalter oder Treuhänder antragsberechtigt ist (§ 313 ABs. 1 S. 1 InsO). Über seinen Antrag habe, so der BGH weiter, das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht zu entscheiden (§ 36 Abs. 1 S. 1 InsO). Dass das Insolvenzgericht eine Billigkeitsentscheidung zu treffen habe, stehe nicht entgegen. Für eine Entscheidung durch das Prozessgerich sei kein Raum.

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