Nach dem Beschluss des AG Göttingen vom 16.09.2011 zum Aktenzeichen 71 IN 89/11 kann, wenn der Insolvenzverwalter den Geschäftsbetrieb eines Schuldners freigegeben hat, auf Antrag eines Neugläubigers ein Zweitinsolvenzverfahren eröffnet werden. Auch in diesem Fall muss eine die Verfahrenskosten deckende Haftungsmasse vorhanden sein. Ist dies nicht der Fall, so muss der Schuldner nicht (!) erneut über die Möglichkeit der Restschuldbefreiung und der Möglichkeit der Stellung eines Stundungsantrags belehrt werden.
Anmerkung: Gibt der Insolvenzverwalter den Geschäftsbetrieb aus dem Insolvenzverfahren frei, so fällt dieser „Vermögenswert“ wieder in das Vermögen des Schuldners. In der Regel wird der Insolvenzverwalter dies tun, wenn er kein Interesse an dem Geschäftsbetrieb hat, d.h. die Insolvenzmasse belastet und der Insolvenzverwalter den Betrieb deshalb nicht selbst fortführt.