Kontopfändung: Existenzminimum zum Jahreswechsel gefährdet

Ab dem 1. Januar 2012 wird Pfändungsschutz bei Kontopfändungen nur noch über das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) gewährleistet. Der Schutz für Kontoguthaben sowie der Verrechnungsschutz für Sozialleistungen und Kindergeld kann mit Beginn des nächsten Jahres nur noch auf dem P-Konto sichergestellt werden. Sollten Sie von einer Kontopfändung betroffen sein müssen Sie möglichst kurzfristig selbst aktiv werden, um Ihr unpfändbares aus Einkommen sowie Renten oder Sozialleistungen vor dem Zugriff Ihrer Gläubiger zu schützen. Damit wird die Einrichtung eines P-Kontos für Schuldner, die von Kontopfändungen betroffenen sind zum Muss. Der besondere Schutz von Sozialleistungen fällt zum 01. Januar 2012 weg. Auch diese bisher gesondert geschützten Einkommen, sind dann auf Girokonten uneingeschränkt pfändbar. Wenn Sie bis Dezember über kein P-Konto verfügen, besteht die Gefahr, dass Sie zum Jahresbeginn ohne Geld da stehen. Bitte beachten Sie, dass die bisherige Praxis der individuellen Freigabebeschlüsse der Amtsgerichte abgeschafft wird und auch alte gerichtliche Freigabebeschlüsse für Ihr Konto ihre Wirkung verlieren könnten.
Um auch im neuen Jahr Ihr Existenzminimum auf Ihrem Konto zu sichern raten wir Ihnen:

  • Beantragen Sie bis spätestens zum 27. Dezember die Umwandlung Ihres bisherigen Kontos in ein P-Konto. Wenn Ihr gepfändetes Girokonto nicht bis Ende Dezember in P-Konten umgewandelt wurde, verliert es mit dem Jahreswechsel seinen Pfändungsschutz.
  • Werden Sie selbst aktiv! Sprechen Sie mit Ihrer Bank und richten Sie ein neues Konto gleich als P-Konto ein oder wandeln Sie ihr bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto um. Hierzu muss ein entsprechender Antrag bei der Bank gestellt werden.
  • Sollte Ihr Konto einen negativen Saldo ausweisen kann es trotzdem in ein P-Konto umgewandelt werden. Allein durch die Umwandlung können Sie sicherstellen, dass Sozialleistungen für 14 Tage vor der Verrechnung der Bank mit dem Minus geschützt werden. Für Zahlungseingänge, bei denen es sich nicht um Sozialleistungen handelt, können Kreditinstitute alle Geldeingänge zunächst mit dem Minus verrechnen. Als davon betroffener Kontoinhaber haben Sie praktisch keinen Schutz, bis das Konto wieder im Plus ist. Wir empfehlen Ihnen, mit Ihrer Bank eine angemessene Rückzahlungsregelung zu treffen.
  • Sie haben einen gesetzlichen Anspruch auf die Umwandlung in ein P-Konto. Banken und Sparkassen sind gesetzlich verpflichtet, das Girokonto innerhalb von vier Tagen nach Antragstellung in ein P-Konto umzuwandeln.
  • Ab dem 01. Juli 2011 werden erhöhte Freibeträge geschützt. Automatisch wird bei Kontopfän¬dung ein unbürokratischer Schutz vor dem Zugriff der Gläubiger in Höhe von 1.028,89 Euro (Grundfreibetrag) gewährleistet.
  • Sollte Ihnen dieser Betrag nicht ausreichen, weil Sie z.B. anderen Personen Unterhalt zahlen oder Unterhaltszahlungen für andere Personen erhalten, können auf dem P-Konto höhere Freibeträge per Bescheinigung durch z. B. Sozialleistungsträger, Arbeitgeber oder qualifizierte Berufsträger, wie Rechtsanwälte geschützt werden.
  • Aktuell gelten folgende erhöhte Freibetragsgrenzen:
  • 1.416,11 Euro bei 1 Unterhaltsverpflichtung
  • 1.631,84 Euro bei 2 Unterhaltsverpflichtungen
  • 1.847,57 Euro bei 3 Unterhaltsverpflichtungen
  • 2.063,30 Euro bei 4 Unterhaltsverpflichtungen
  • 2.279,03 Euro bei 5 Unterhaltsverpflichtungen
  • Auch hier gilt: Werden Sie selbst aktiv! Gerne Sind wir Ihnen behilflich und stellen Ihnen die Bescheinigungen aus, die Sie dann bei ihrer Bank vorlegen müssen.
  • Wenn die Freibeträge per Bescheinigung nicht ausreichen, um den tatsächlich unpfändbaren Betrag zu schützen, kann ein zusätzlicher Antrag bei Gericht (oder der vollstreckenden Stelle) gestellt werden.
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