Versagungsgrund der Restschuldbefreiung wegen Vermögensverschwendung

BGH, Beschluss vom 05.03.2009 (Az.: IX ZB 141/08)

 

Stichworte:

 

Versagungsgrund der Restschuldbefreiung wegen Vermögensverschwendung

 

Einleitung:

 

Die Insolvenzordnung sieht vor, dass redlichen Schuldnern die Gelegenheit gegeben werden soll, sich von ihren Verbindlichkeiten zu befreien. Voraussetzung ist, dass der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellt. Der Antrag auf Restschuldbefreiung soll mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden. Die Durchführung des Insolvenzverfahrens ist Voraussetzung für die Restschuldbefreiung.

 

Das Restschuldbefreiungsverfahren beginnt mit dem Ankündigungsverfahren. Das Insolvenzgericht entscheidet im Ankündigungsverfahren durch Beschluss, ob das Restschuldbefreiungsverfahren in Gang gesetzt wird. Die Insolvenzgläubiger können die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen. Welche Gründe zur Versagung der Restschuldbefreiung führen können, ist gesetzlich geregelt. Unter anderem liegt nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO ein Versagungsgrund vor, wenn der Schuldner im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag die Befriedigung der Gläubiger vorsätzlich oder grob fahrlässig dadurch beeinträchtigt hat, dass er Vermögen verschwendet hat. Der Versagungsgrund der Vermögensverschleuderung ist Gegenstand des Beschlusses des BGH vom 05.03.2009.

 

Die Entscheidung des BGH:

 

Der BGH hat entschieden, dass „der die Restschuldbefreiung ausschließende Versagungsgrund der Verschwendung ohne Hinzutreten besonderer Unwertmerkmale nicht vorliegt, wenn der Schuldner nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit einzelne Gläubiger befriedigt.“

 

Eine Verschwendung liegt nach Auffassung des BGH vor, wenn der Schuldner einen unangemessenen luxuriösen Lebensstil führt. Eine Verschwendung liege auch vor, wenn Werte außerhalb einer sinnvollen und nachvollziehbaren Verhaltensweise verbraucht werden oder Ausgaben im Verhältnis zum Gesamtvermögen und dem Einkommen des Schuldners als grob unangemessen und wirtschaftlich nicht nachvollziehbar erscheinen. Auch könnten Ausgaben von Summen im Rahmen von Glücksspiel, Wetten oder Differenzgeschäften als Verschwendung anzusehen sein. Zudem könne die schenkweise Hergabe von Vermögensgegenständen ohne nachvollziehbaren Anlass als Verschwendung in Betracht kommen. Schließlich könne eine Verschwendung angenommen werden, wenn der Schuldner ohne zwingenden wirtschaftlichen Grund Waren erheblich unter dem Einkaufs-, Gestehungs- oder Marktpreis veräußert oder Leistungen weit unter Wert erbringt.

 

Nicht ohne weiteres könne von einer Verschwendung ausgegangen werden, wenn der Schuldner noch nicht fällige Verbindlichkeiten erfülle. Der Bundesgerichtshof geht nicht davon aus, dass § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO bereits dann zur Anwendung komme, wenn der Schuldner im Stadium der Zahlungsunfähigkeit einzelne Gläubiger befriedige. § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO postuliere nicht im Sinne einer „Kapitalerhaltungspflicht“ die Obliegenheit des Schuldners, sein Vermögen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bis zur Verfahrenseröffnung zum Zwecke der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung wertmäßig ein seinem Bestand zu erhalten.

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