Pfändungsschutzkonto

Pfändungsschutzkonto
Das ab dem 01.07.2010 vorgesehene Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto genannt, beruht auf einer Vereinbarung zwischen dem Bankkunden und seiner Bank bzw. seiner Sparkasse, dass sein Girokonto künftig als Pfändungsschutzkonto geführt werden soll. Das Girokonto erhält den Vermerk „P-Konto“. Der neue § 850 k Abs. 7 ZPO sieht vor, dass der Bankkunde einen Anspruch auf ein Pfändungsschutzkonto hat.
Das Pfändungsschutzkonto führt zu einem automatischen Pfändungsschutz in Höhe des gesetzlichen Pfändungsfreibetrags (derzeit rund EUR 990,00). Unter bestimmten Voraussetzungen kann mit der Bank bzw. der Sparkasse vereinbart werden, dass der pfandfreie Betrag erhöht wird.

 

Jede Person kann nur ein Pfändungsschutzkonto einrichten.

 

Die Vorteile des Pfändungsschutzkontos liegen darin,
– dass jede Einkommensart Pfändungsschutz genießt. Auch das Einkommen der Selbstständigen wird geschützt;
– dass das Konto nicht mehr wegen Kontenpfändungen gesperrt wird und die Bank bzw. die Sparkasse das Girokonto wegen der Kontenpfändungen kündigt (weniger Arbeitsaufwand für das Kreditinstitut);
– dass Sozialleistungen und das Kindergeld geschützt werden. Die gutgeschriebenen Sozialleistungen und das gutgeschriebene Kindergeld müssen nicht mehr innerhalb von sieben Tagen abgehoben werden;
– dass nicht mehr ein zeitraubender Pfändungsschutzantrag bei Gericht gestellt werden muss.

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