Versagungsgrund der Restschuldbefreiung wegen Vermögensverschwendung (Grundschuld)

BGH, Beschluss vom 30.06.2011 (Az.: IX ZB 169/10)

Stichworte:

 

Versagungsgrund der Restschuldbefreiung wegen Vermögensverschwendung (Grundschuld)

 

Einleitung:

 

Die Insolvenzordnung sieht vor, dass redlichen Schuldnern die Gelegenheit gegeben werden soll, sich von ihren Verbindlichkeiten zu befreien. Voraussetzung ist, dass der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellt. Der Antrag auf Restschuldbefreiung soll mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden. Die Durchführung des Insolvenzverfahrens ist Voraussetzung für die Restschuldbefreiung.

 

Das Restschuldbefreiungsverfahren beginnt mit dem Ankündigungsverfahren. Das Insolvenzgericht entscheidet im Ankündigungsverfahren durch Beschluss, ob das Restschuldbefreiungsverfahren in Gang gesetzt wird. Die Insolvenzgläubiger können die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen. Welche Gründe zur Versagung der Restschuldbefreiung führen können, ist gesetzlich geregelt. Unter anderem liegt nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO ein Versagungsgrund vor, wenn der Schuldner im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag die Befriedigung der Gläubiger vorsätzlich oder grob fahrlässig dadurch beeinträchtigt hat, dass er Vermögen verschwendet hat. Der Versagungsgrund der Vermögensverschleuderung durch Belastung eines Grundstücks mit einer Fremdgrundschuld, die keine Forderung sichert, ist Gegenstand des Beschlusses des BGH vom 30.06.2011.

 

Konkret war der Schuldner Eigentümer eines bebauten Grundstücks. Er bestellte sodann zugunsten seiner damaligen Lebensgefährtin und jetzigen Ehefrau, die keine Forderungen gegen ihn hatte, zwei Grundschulden in Höhe von je EUR 250.000. Zum Zeitpunkt der Eintragung der Grundschulden war das Grundstück nicht wertausschöpfend belastet.

 

Die Entscheidung des BGH:

 

Der BGH hat entschieden: „Die Belastung eines Grundstücks zugunsten eines Dritten, dem keine zu sichernde Forderung gegen den Schuldner zusteht, stellt unabhängig davon eine Vermögensverschwendung dar, ob die Belastung nach dem Anfechtungsgesetz, nach den Vorschriften der Insolvenzordnung (§§ 129 ff. InsO) oder nach Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) rückgängig gemacht werden könnte oder der Schuldner davon ausgehen kann, der Dritte werde die Grundschulden gegeben

BGH, Beschluss vom 30.06.2011 (Az.: IX ZB 169/10)

Stichworte:

Versagungsgrund der Restschuldbefreiung wegen Vermögensverschwendung (Grundschuld)

Einleitung:

Die Insolvenzordnung sieht vor, dass redlichen Schuldnern die Gelegenheit gegeben werden soll, sich von ihren Verbindlichkeiten zu befreien. Voraussetzung ist, dass der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellt. Der Antrag auf Restschuldbefreiung soll mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden. Die Durchführung des Insolvenzverfahrens ist Voraussetzung für die Restschuldbefreiung.

Das Restschuldbefreiungsverfahren beginnt mit dem Ankündigungsverfahren. Das Insolvenzgericht entscheidet im Ankündigungsverfahren durch Beschluss, ob das Restschuldbefreiungsverfahren in Gang gesetzt wird. Die Insolvenzgläubiger können die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen. Welche Gründe zur Versagung der Restschuldbefreiung führen können, ist gesetzlich geregelt. Unter anderem liegt nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO ein Versagungsgrund vor, wenn der Schuldner im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag die Befriedigung der Gläubiger vorsätzlich oder grob fahrlässig dadurch beeinträchtigt hat, dass er Vermögen verschwendet hat. Der Versagungsgrund der Vermögensverschleuderung durch Belastung eines Grundstücks mit einer Fremdgrundschuld, die keine Forderung sichert, ist Gegenstand des Beschlusses des BGH vom 30.06.2011.

Konkret war der Schuldner Eigentümer eines bebauten Grundstücks. Er bestellte sodann zugunsten seiner damaligen Lebensgefährtin und jetzigen Ehefrau, die keine Forderungen gegen ihn hatte, zwei Grundschulden in Höhe von je EUR 250.000. Zum Zeitpunkt der Eintragung der Grundschulden war das Grundstück nicht wertausschöpfend belastet.

Die Entscheidung des BGH:

Der BGH hat entschieden: „Die Belastung eines Grundstücks zugunsten eines Dritten, dem keine zu sichernde Forderung gegen den Schuldner zusteht, stellt unabhängig davon eine Vermögensverschwendung dar, ob die Belastung nach dem Anfechtungsgesetz, nach den Vorschriften der Insolvenzordnung (§§ 129 ff. InsO) oder nach Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) rückgängig gemacht werden könnte oder der Schuldner davon ausgehen kann, der Dritte werde die Grundschulden gegebenenfalls als Drittsicherheit zur Verfügung stellen.“

Der BGH führt aus, dass die Vermögensverschwendung nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO nach dem Regierungsentwurf zur Insolvenzordnung vor allem Luxusaufwendungen erfassen sollte. Eine Verschwendung sei aber auch anzunehmen, wenn Werte außerhalb einer sinnvollen und nachvollziehbaren Verhaltensweise verbraucht werden oder Ausgaben im Verhältnis zum Gesamtvermögen und dem Einkommen des Schuldners als grob unangemessen und wirtschaftlich nicht nachvollziehbar erscheinen. Auch die schenkweise Hergabe von Vermögensgegenständen ohne nachvollziehbaren Anlass komme als Verschwendung in Betracht. Als Verschwendung sei eine unentgeltliche Überlassung eines Hauses zur Nutzung anzusehen. Mit Blick auf die Grundschuldbestellung sei allein entscheidend, dass die Grundschulden ohne äußeren Anlass und ohne Gegenleistung aus dem Vermögen des Schuldners ausgeschieden sind. Eine Verschwendungsabsicht sei nicht erforderlich.    n

falls als Drittsicherheit zur Verfügung stellen.“

 

Der BGH führt aus, dass die Vermögensverschwendung nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO nach dem Regierungsentwurf zur Insolvenzordnung vor allem Luxusaufwendungen erfassen sollte. Eine Verschwendung sei aber auch anzunehmen, wenn Werte außerhalb einer sinnvollen und nachvollziehbaren Verhaltensweise verbraucht werden oder Ausgaben im Verhältnis zum Gesamtvermögen und dem Einkommen des Schuldners als grob unangemessen und wirtschaftlich nicht nachvollziehbar erscheinen. Auch die schenkweise Hergabe von Vermögensgegenständen ohne nachvollziehbaren Anlass komme als Verschwendung in Betracht. Als Verschwendung sei eine unentgeltliche Überlassung eines Hauses zur Nutzung anzusehen. Mit Blick auf die Grundschuldbestellung sei allein entscheidend, dass die Grundschulden ohne äußeren Anlass und ohne Gegenleistung aus dem Vermögen des Schuldners ausgeschieden sind. Eine Verschwendungsabsicht sei nicht erforderlich.

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