Einstellung der Zwangsvollstreckung, weil ein festgestellter Schuldenbereinigungsplan vorliegt?

Justitia mit Waage und Schwert – Symbol für Recht und anwaltliche Schuldnerberatung

Zuletzt aktualisiert am 10. September 2026Erstveröffentlichung: 12. Oktober 2011Von Volljurist Kai Lange, LR Schuldnerberatung

BGH, Beschluss vom 14.07.2011 (Az.: VII ZB 118/09)

Stichworte:

 

Einstellung der Zwangsvollstreckung, weil ein festgestellter Schuldenbereinigungsplan vorliegt?

 

Einleitung:

 

Nach § 775 Nr. 1 ZPO kann die Zwangsvollstreckung eines Gläubigers gegen einen Schuldner eingestellt oder beschränkt werden, wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil der seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist.

 

Ob ein Fall des § 775 Nr. 1 ZPO vorliegt, wenn ein im Verfahren nach § 308 Abs. 1 InsO zustande gekommener und durch gerichtlichen Beschluss bestätigter Schuldenbereinigungsplan besteht, ist Gegenstand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.07.2011.
Die Entscheidung des BGH:

 

Der BGH kommt zu dem Ergebnis, dass eine Zwangsvollstreckung aus einem bereits vorhandenen Titel nicht allein deshalb nach § 775 Nr. 1 ZPO eingestellt werden könne, weil ein festgestellter Schuldenbereinigungsplan vorliegt.

 

Der BGH begründet dies damit, dass dem Schuldenbereinigungsplan nicht die Wirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners zukomme, die nach § 89 InsO zur Unzulässigkeit der Einzelzwangsvollstreckung führt. Im Gegenteil fingiere der Beschluss des Insolvenzgerichts nach § 308 Abs. 1 S. 1 InsO die Rücknahme des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

 

Der Schuldenbereinigungsplan selbst stelle keine gerichtlichen Entscheidung im Sinne des § 775 Nr. 1 ZPO dar. Hierunter würden nur Urteile und Beschlüsse fallen.

 

Auch der Beschluss des Insolvenzgerichts nach § 308 Abs. 1 S. 1 InsO, in dem das Gericht die Annahme des Schuldenbereinigungsplans durch die Gläubiger bestätigt, enthalte keine Entscheidung im Sinne des § 775 Nr. 1 InsO. Es handele sich lediglich um einen klarstellenden Beschluss.

 

Aus dem Umstand, dass der Auszug aus dem Schuldenbereinigungsplan, dessen Annahme durch die Gläubiger durch Beschluss nach § 308 Abs. 1 Satz 1 InsO bestätigt worden ist, die Wirkung eines Prozessvergleichs nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Denn nach ganz allgemeiner Meinung könne ein Prozessvergleich nicht unmittelbar zur Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen führen, da es sich bei einem Prozessvergleich nicht um eine gerichtliche Entscheidung im Sinne von § 775 Nr. 1 ZPO handelt. Für den Schuldenbereinigungsplan gelte nichts anderes.

Volljurist Kai Lange

Über den Autor

Volljurist Kai Lange

Kai Lange ist Volljurist bei der LR Schuldnerberatung (Rechtsanwaltskanzlei Christian Alexander) in Hamburg, München und Köln. Als ehemaliger Insolvenzverwalter und Treuhänder kennt er das Insolvenzrecht aus beiden Perspektiven und begleitet seit vielen Jahren Privatpersonen und ehemals Selbständige bei Schulden, Pfändung, Privatinsolvenz und Restschuldbefreiung. Die anwaltliche Verantwortung für die Beratung trägt Rechtsanwalt Christian Alexander.

Mehr über Kai Lange · Unser Team · Kostenfreies Erstgespräch

Kostenfreies Erstgespräch

Ihren Termin direkt wählen

Schildern Sie uns Ihre Situation – wir bei LR Schuldnerberatung (Rechtsanwaltskanzlei Christian Alexander) sagen Ihnen, welche Wege Ihnen offenstehen und was der nächste Schritt ist. Das Erstgespräch ist kostenfrei und unverbindlich; über die Kosten einer Beauftragung klären wir Sie im Gespräch auf.

Termin online buchen ✆ 040 228 635 74

Persönlich in Hamburg, München und Köln oder bundesweit per Video-Call.Sie möchten sich nicht auf eine Uhrzeit festlegen? Lassen Sie sich zurückrufen – wir melden uns zeitnah bei Ihnen.

Vorheriger Beitrag
Versagungsgrund der Restschuldbefreiung wegen Vermögensverschwendung (Grundschuld)
Nächster Beitrag
Privatinsolvenz vorzeitig beenden: Freikaufen, Vergleich, Insolvenzplan