Pflichtteilsanspruch in der Insolvenz

Eidesstattliche Versicherung was passiert mit den Schulden

Der vom Schuldner durch einen Erbfall während des Insolvenzverfahrens erworbene Pflichtteil gehört zur Insolvenzmasse
BGH, Beschluss vom 02.12.2010 (Az.: IX ZB 184/00)
Stichworte:

 

Pflichtteilsanspruch während des Insolvenzverfahrens

 

Einleitung:

 

Zur Insolvenzmasse gehören gemäß § 36 Abs. 1 S. 1 InsO Gegenstände nicht, die nicht gepfändet werden können. Durch die Regelung soll sichergestellt werden, dass dem Schuldner auch im Insolvenzverfahren die zur Führung eines menschenwürdigen Lebens notwendigen Mittel verbleiben und er nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist. Ob ein Pflichtteilsanspruch zur Insolvenzmasse gehört, ist Gegenstand des Beschlusses des BGH vom 02.12.2010.

Die Entscheidung des BGH:

Nach Auffassung des BGH ist der Pflichtteilsanspruch gemäß § 852 Abs. 1 ZPO der Pfändung zwar nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist. Diese Vorschrift, so der BGH, stehe einer Pfändung jedoch nicht entgegen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH könne der Pflichtteilsanspruch bereits vor der vertraglichen Anerkennung oder Rechtshängigkeit als in seiner zwangsweisen Verwertbarkeit aufschiebend bedingter Anspruch gepfändet werden. Maßgeblich für die Zuordnung des Pflichtteilsanspruchs zur Insolvenzmasse oder zum Neuwerb während der Wohlverhaltensphase sei, ob der Erbfall vor oder nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens stattgefunden hat.

 

Anmerkung LLDK Schuldnerberatung: Zu berücksichtigen ist, dass die Entscheidung darüber, ob oder Pflichtteilsanspruch gegenüber dem Erben durchgesetzt wird, mit Rücksicht auf die familiäre Verbundenheit von Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem allein dem Pflichtteilsberechtigtem überlassen bleibt. Entscheidet er sich gegen die Geltendmachung, kann der Anspruch nicht für die Insolvenzmasse verwertet werden.

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