Eidesstattliche Versicherung / jetzt Vermögensauskunft
Auf Antrag des Gläubigers kann der Schuldner aufgefordert werden, die eidesstattliche Versicherung abzugeben. Der Schuldner muss dann wahrheitsgemäß ein Vermögensverzeichnis ausfüllen und seine Vermögensverhältnisse offenlegen. Eine erneute eidesstattliche Versicherung muss grundsätzlich innerhalb von drei Jahren nicht abgegeben werden.
Sie heißt jetzt Vermögensauskunft.