Gläubiger im Insolvenzverfahren vergessen

Lohnpfändung

Artikel „Rechtsprechung zur Wohlverhaltensperiode und Restschuldbefreiung“

 

Kleine Fehler – große Wirkung.

 

Wer ein Verbraucherinsolvenzverfahren (häufig auch als Privatinsolvenzverfahren bezeichnet) oder ein Regelinsolvenzverfahren anstrebt, sollte penibel auf vollständige Angaben im Gläubiger- und Forderungsverzeichnis achten. Anderenfalls kann es zu Verzögerungen bei der Insolvenzeröffnung kommen. Im schlimmsten Fall droht sogar ein Scheitern der Restschuldbefreiung.

 

Eine Mutter aus Göttingen hatte jedoch Glück und bekam trotz ihrer Falschaussage über die Anzahl ihrer Gläubiger Rückendeckung vom AG Göttingen (Beschl. v. 11. November 2011 – 74 IK 89/09).
Die Schuldnerin hatte Anfang 2009 ein Verbraucherinsolvenz-Verfahren beantragt und insgesamt 12 Gläubiger ausgewiesen. Erst einen Monat später informierte sie den Landkreis Göttingen über
zu Unrecht erhaltene Unterhaltsvorschuss-Leistungen für ihre zwei Kinder in Höhe von rund 3500,00 Euro.

 

Ein drohendes Strafverfahren konnte die Schuldnerin durch Zahlung eines Teilbetrages abwenden, ließ den Landkreis aber weiterhin in Unkenntnis über das bereits laufende Insolvenzverfahren. Erst im Januar 2010 offenbarte sich die Schuldnerin mit Hilfe ihres Treuhändlers dem Landkreis, der daraufhin fristgerecht die Versagung der Restschuldbefreiung beantragte.

 

In diesem speziellen Fall sah das AG Göttingen keine Voraussetzungen für die Versagung der Restschuldbefreiung gegeben. Zwar habe die Schuldnerin grob fahrlässig gehandelt, die Forderung jedoch nachgemeldet, bevor ihr Verhalten durch Dritte aufgedeckt werden – und der Landkreis seinen Versagungsantrag stellen konnte.

 

Das Beispiel zeigt, wie wichtig die vertrauensvolle Zusammenarbeit von Schuldner und Schuldnerberatung ist. Denn nur durch eine fachgerechte Beratung lassen sich existenzielle Formfehler beim Insolvenzverfahren 100%ig ausschließen.

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