„Scheinwohnsitze“
Die vermeintlichen „Vorteile“ von Scheinadressen im Ausland können im Falle einer
Insolvenz schnell zum Nachteil werden.
Ein deutscher Schuldner bekam das jetzt deutlich zu spüren: Sein Insolvenzverfahren wurde unterbrochen, weil ein britisches Gericht ebenfalls ein Bankruptcy-Verfahren gegen ihn eröffnet hatte.
Das OLG Nürnberg (Beschl. v. 15.12.2011 – 1 U 2/11) sah aufgrund des aktuellen europäischen Insolvenzrechts (EuInsVO) keine Möglichkeit, die Zuständigkeit des britischen Gerichts zu überprüfen – oder diese anzuzweifeln.
Auch die Einlassung des Schuldners, es handele sich bei der ausländischen Adresse lediglich um einen Scheinwohnsitz, brachte nichts: Schließlich habe der Schuldner seinen Wohnsitz erst zu Beginn des deutschen Insolvenzverfahrens wieder ins Inland verlegt.
Fazit: Wer sich aus steuerlichen oder anderen Gründen für einen Zweit- oder Scheinwohnsitz im Ausland entscheidet, sollte sich bereits im Vorfeld über mögliche Konsequenzen beraten lassen – zum Beispiel durch einen Anwalt für Insolvenzrecht.
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