Ausländische Insolvenzanträge: Wenn Scheinwohnsitze zur Falle werden

„Scheinwohnsitze“

 

Die vermeintlichen „Vorteile“ von Scheinadressen im Ausland können im Falle einer
Insolvenz schnell zum Nachteil werden.

 

Ein deutscher Schuldner bekam das jetzt deutlich zu spüren: Sein Insolvenzverfahren wurde unterbrochen, weil ein britisches Gericht ebenfalls ein Bankruptcy-Verfahren gegen ihn eröffnet hatte.

 

Das OLG Nürnberg (Beschl. v. 15.12.2011 – 1 U 2/11) sah aufgrund des aktuellen europäischen Insolvenzrechts (EuInsVO) keine Möglichkeit, die Zuständigkeit des britischen Gerichts zu überprüfen – oder diese anzuzweifeln.

 

Auch die Einlassung des Schuldners, es handele sich bei der ausländischen Adresse lediglich um einen Scheinwohnsitz, brachte nichts: Schließlich habe der Schuldner seinen Wohnsitz erst zu Beginn des deutschen Insolvenzverfahrens wieder ins Inland verlegt.

 

Fazit: Wer sich aus steuerlichen oder anderen Gründen für einen Zweit- oder Scheinwohnsitz im Ausland entscheidet, sollte sich bereits im Vorfeld über mögliche Konsequenzen beraten lassen – zum Beispiel durch einen Anwalt für Insolvenzrecht.

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