BGH, Beschluss vom 14.01.2010 (Az.: IX ZB 242/06)
Stichworte:
Versagungsgrund der Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Erwerbsobliegenheit bei Teilzeitbeschäftigung
Einleitung:
Die Insolvenzordnung sieht vor, dass redlichen Schuldnern die Gelegenheit gegeben werden soll, sich von ihren Verbindlichkeiten zu befreien. Voraussetzung ist, dass der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellt. Der Antrag auf Restschuldbefreiung soll mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden. Die Durchführung des Insolvenzverfahrens ist Voraussetzung für die Restschuldbefreiung.
Das Restschuldbefreiungsverfahren beginnt mit dem Ankündigungsverfahren. Das Insolvenzgericht entscheidet im Ankündigungsverfahren durch Beschluss, ob das Restschuldbefreiungsverfahren in Gang gesetzt wird. Die Insolvenzgläubiger können die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen. Welche Gründe zur Versagung der Restschuldbefreiung führen können, ist gesetzlich geregelt.
Nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens beginnt für den Schuldner die sogenannte Wohlverhaltensperiode. Sie dauert sechs Jahre; sie beginnt ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Während der Wohlverhaltenszeit treffen den Schuldner sogenannte Obliegenheiten. Verstößt der Schuldner gegen eine dieser Obliegenheiten, kann ein Gläubiger unter bestimmten Voraussetzungen den Antrag stellen, dass das Gericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt.
Nach § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO trifft den Schuldner u.a. die sogenannte Erwerbsobliegenheit. Danach obliegt es dem Schuldner, während der Laufzeit der Abtretungserklärung – damit ist die Wohlverhaltenszeit gemeint – eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen. Die Erwerbsobliegenheit nach § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist Gegenstand des Beschlusses des BGH vom 14.01.2010.
Die Entscheidung des BGH:
Der BGH weist in dem Beschluss nochmals darauf hin, dass die Obliegenheit, sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen, nicht nur für den beschäftigungslosen Schuldner gelte. Auch der Schuldner, der eine nicht auskömmliche selbständige Tätigkeit ausübe, sei zur Entkräftung des Verschuldensvorwurfs gehalten, sich nachweisbar um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen. Auch der Schuldner, der anstelle einer angemessenen Vollzeittätigkeit lediglich eine Teilzeitbeschäftigung ausübe, müsse sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemühen.