Rückständiger Unterhalt Insolvenzverfahren
Ggf handelt es sich bei einem rückständigen Unterhalt (rückständiger Unterhalt Insolvenzverfahren) um eine ausgenommene Forderungen nach § 302 InsO.
§ 302 InsO legt fest, dass der Schuldner aus einem Insolvenzverfahren manchmal keinen Vorteil ziehen soll. Dies ist der Fall, wenn es sich um dort bestimmte Ansprüche handelt. Hierbei handelt es sich um die folgenden Ansprüche: Ansprüche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, vorsätzlich vorenthaltenen Unterhaltszahlungen, Steuerstraftaten, Geldstrafen und vergleichbaren Sanktionen.
Rückständiger Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, unterliegt nicht der Restschuldbefreiung. Vorsätzlich handelt, wer in Kenntnis seiner Zahlungsverpflichtung kraft Gesetzes geschuldeten Unterhalt bei jeweiliger Fälligkeit nicht oder nicht in voller Höhe zahlt. Anders: Sie können Unterhalt zahlen und müssen es, wollen es aber nicht oder kümmern sich nicht um eine Anpassung. Die Nichtzahlung führt zu einer Gefährdung des Lebensbedarfs des Gläubigers, was jedoch nicht Voraussetzung (mehr) ist.
Hiervon zu unterscheiden sind die Fälle, in denen der Unterhalt nicht (mehr) in der festgesetzten Höhe gezahlt werden kann. Um dem Vorwurf der Pflichtwidrigkeit (vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt) zu entgehen ist bei Arbeitslosigkeit oder Krankheit vom Schuldner immer ein Verfahren zur Unterhaltsänderung einzuleiten. Tut er dies nicht, so muss davon ausgegangen werden, dass sich bei ihm nichts geändert hat. Einfach weniger zahlen ist da schlicht die falsche Wahl.
Sie wissen nicht, ob es sich bei Ihrer Unterhaltsverpflichtung um eine ausgenommene Forderung handelt? Sie wollen trotz rückständigen Unterhalts einen Insolvenzantrag stellen und wissen nicht, ob es sich lohnt?
Unterhaltsrückstände – was bleibt nach der Insolvenz?
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