BGH, Beschluss vom 16.06.2011 (Az.: VII ZB 119/09)
Stichworte:
Pfändungsschutz für Kraftfahrzeuge bei der Austauschpfändung
Einleitung:
Nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO können auch Kraftfahrzeuge unpfändbar sein, wenn der Schuldner das Fahrzeug zur Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit benötigt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Schuldner mit dem Kraftfahrzeug zu seiner Arbeitsstelle fährt. Allerdings ist auch bei unpfändbaren Kraftfahrzeugen eine sogenannte Austauschpfändung nach § 811 a ZPO möglich. Dabei kann grundsätzlich ein höherwertiges Fahrzeug gegen ein einfaches Fahrzeug ausgetauscht werden. Allerdings muss das Ersatzfahrzeug jedenfalls annähernd die gleiche Haltbarkeit und Lebensdauer wie das gepfändete Fahrzeug aufweisen.
Ob ein neun Jahre alter Audi (Laufleistung: 50.000 km) gegen einen 19 Jahre alten Golf (200.000 km, überalterte Reifen und angerostete Hinterachse) ausgetauscht werden kann, ist Gegenstand der Entscheidung des BGH vom 16.06.2011.
Die Entscheidung des BGH:
Der BGH hat entschieden, dass eine Austauschpfändung nicht möglich ist, weil es an einer vergleichbaren Haltbarkeit fehlt.
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