Pfändbarkeit Lebensversicherung

Leistungsansprüche aus Lebensversicherung: Trotz Abtretung pfändbar.

Nicht selten ist eine Lebensversicherung Verhandlungsgegenstand in Insolvenzverfahren. Doch hat ein Schuldner bereits im Vorfeld einer Insolvenz alle Ansprüche und Rechte an Dritte, zum Beispiel seine Bank, abgetreten, hilft Gläubigern meist nur der Rechtsweg zur Klärung der Ansprüche.

Im konkreten Fall hatte ein Schuldner eine kapitalbildende Lebensversicherung sowie weitere Versicherungen abgeschlossen. Im März 2000 musste er im Zuge finanzieller Schwierigkeiten die Rechte und Ansprüche an diesen Versicherungen jedoch an seine Bank abtreten, um Ansprüche in Höhe von über 170.000 DM abzusichern. Die Versicherung wurde über die Vereinbarung sowie die Beschränkung des Kündigungsrechts informiert.

Im November 2004 verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage des Schuldners: Wegen Steuerschulden von über 46.000 Euro pfändete das Finanzamt alle Ansprüche, Forderungen und Rechte aus den Versicherungen, deren Rückkaufswert zu diesem Zeitpunkt rund 73.000 Euro abzüglich Steuern betrug. Im Juli 2005 beantragte das Finanzamt zur Wahrung seiner Forderungen schließlich das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners.

Da der mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens im April 2006 vom Gericht bestellte Insolvenzverwalter den Rückkaufwert der Versicherungen der Insolvenzmasse hinzufügte, klagte das Finanzamt auf Auszahlung der Steuerforderung aus eben dieser Summe. Das Gericht wies die Klage jedoch zurück. Auch das nachfolgende Berufungsverfahren blieb ohne Erfolg. Erst die vom Berufungsgericht zugelassene Revision brachte den gewünschten Erfolg.

Das Gericht ((BGH, Versäumnisurt. v. 26. 1. 2012 – IX ZR 191/10 (OLG Celle)) verurteilte den Insolvenzverwalter zur Zahlung der ausstehenden Steuerforderung aus dem Erlös des Rückkaufwertes. In der Begründung wurde unter anderem darauf verwiesen, dass die ältere Sicherungsabtretung an die Bank nicht im Widerspruch zu den Forderungen des Finanzamtes stünde, da es sich hier lediglich um eine „Abtretung im Todesfall“ handele.

Das Beispiel zeigt, wie wichtig der Gang zu einer Schuldnerberatung – auch lange vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens – sein kann. Denn nur eine kompetente Beratung kann Missverständnisse oder Formfehler, bei Abtretung von Ansprüchen und Rechten aus Lebensversicherungen, wirkungsvoll ausschließen. Ggf. kann auch sehr frühzeitig auf eine wirtschaftliche Krise reagiert werden.

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