Stichworte:
Dreijährige Sperrfrist bei Rücknahme des Restschuldbefreiungsantrags und erneutem Antrag
Einleitung:
Die Insolvenzordnung sieht vor, dass redlichen Schuldnern die Gelegenheit gegeben werden soll, sich von ihren Verbindlichkeiten zu befreien. Voraussetzung ist, dass der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellt. Der Antrag auf Restschuldbefreiung soll mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden. Die Durchführung des Insolvenzverfahrens ist Voraussetzung für die Restschuldbefreiung.
Das Restschuldbefreiungsverfahren beginnt mit dem Ankündigungsverfahren. Das Insolvenzgericht entscheidet im Ankündigungsverfahren durch Beschluss, ob das Restschuldbefreiungsverfahren in Gang gesetzt wird. Die Insolvenzgläubiger können die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen. Welche Gründe zur Versagung der Restschuldbefreiung führen können, ist gesetzlich geregelt.
Die rechtskräftige Versagung der Restschuldbefreiung in einem früherem Insolvenzverfahren wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung seiner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten führt dazu, dass ein Antrag auf Restschuldbefreiung unzulässig ist, wenn er innerhalb von drei Jahren nach der rechtskräftigen Versagung der Restschuldbefreiung gestellt worden ist (§ 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO analog). Nichts anderes gilt – also Sperrfrist von drei Jahren – , wenn der Restschuldbefreiungsantrag in einem vorangegangenem Verfahren als unzulässig verworfen worden ist oder wenn der Schuldner in einem vorangegangenen Insolvenzverfahren über sein Vermögen keinen Antrag auf Restschuldbefreiung stellt.
Ob die dreijährige Sperrfrist auch dann gilt, wenn der Schuldner im Erstverfahren seinen gestellten Antrag auf Restschuldbefreiung zurück nimmt, ist Gegenstand des Beschlusses des BGH vom 12.05.2011.
Die Entscheidung des BGH:
Der BGH hat entschieden, dass die dreijährige Sperrfrist auch dann gilt, wenn der Schuldner im Erstverfahren einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellt, er diesen Antrag aber dann zurücknimmt. Es stehe nicht im Belieben des Schuldners, neue Verfahren einzuleiten, um die an zeitliche Fristen geknüpfte Versagungstatbestände des § 290 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 InsO zu umgehen und durch eine Anpassung der tatsächlichen Grundlagen nachträglich eine Restschuldbefreiung zu erreichen. Die Sperrfrist von drei Jahren beginne ein einem solchen Fall mit der Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung.