Der Geschäftsführer haftet nicht für Leistung rückständiger Umsatzsteuer und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nach Eintritt der Insolvenzreife
BGH, Urteil vom 25.01.2011 (Az.: II ZR 196/09)
Stichworte:
Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers in der Krise
Einleitung:
Nach § 64 S. 1 GmbHG ist der Geschäftsführer zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Nach § 64 S. 2 GmbHG gilt dies nicht für Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind.
Ob die Zahlungen an das Finanzamt und die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns nach § 64 S. 2 GmbHG vereinbar sind, ist Gegenstand des Urteils des BGH vom 25.01.2011.
Die Entscheidung des BGH:
Der BGH geht davon aus, das die Zahlungen an das Finanzamt vom Geschäftsführer nicht erstattet werden müssen. Die Zahlungen an das Finanzamt seien mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar. Der Geschäftsführer unterliege einer rechtfertigenden Pflichtenkollision, wenn er Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abführe und eine Ordnungswidrigkeit mit der Folge der persönlichen Haftung begehe. Für Steuerrückstände gelte nichts anderes. Auch die Abführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, so der BGH weiter, sei mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar.