Aufhebung Kostenstundung: Wer haftet für Verfahrenskosten?
In einem Insolvenzverfahren geht es nicht nur für Schuldner und Gläubiger um viel. Auch die vom
Gericht eingesetzten Gutachter und Treuhänder wollen ihrer Leistung entsprechend vergütet werden.
Bei mittellosen Schuldnern erfolgt diese Vergütung zumeist über eine zuvor beantrage Kostenstundung.
Doch was passiert, wird diese in der Wohlverhaltensperiode wieder aufgehoben? Die Antwort:
Der Anspruch bleibt bestehen – und muss unter bestimmten Voraussetzungen von der jeweiligen
Landeskasse übernommen werden.
Zu diesem Ergebnis kam vor Kurzen zumindest ein aktuelles Urteil ((LG Berlin, Beschl. v. 26.06.2012 –
85 T 265/11 AG Lichtenberg)). Ein Treuhänder hatte gegen die Aufhebung einer Kostenstundung durch
das Insolvenzgericht sofortige Beschwerde eingelegt – und weiter auf die Zahlung seiner Vergütung sowie die Erstattung seiner Auslagen bestanden. Das angerufene Beschwerdegericht kam zu dem Entschluss, dass die Zahlung der offenen Verfahrenskosten in der Regel dem Schuldner obliegt.
Jedoch war nach Ansicht des Gerichts im konkreten Fall nicht damit zu rechnen, dass der
Schuldner dieser Pflicht auch nachkommen könne. Das Gericht verwies den Treuhänder daher –
unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dessen Tätigkeit mit der Aufhebung der Kostenstundung
keinesfalls enden dürfe – an das zuständige Landgericht. Denn: Ohne eine entsprechende Haftung,
wären die an einem Insolvenzverfahren beteiligten Personen, wohl kaum bereit, an einem solchen mitzuwirken.
Auch, wenn der Schuldner im vorliegenden Fall auf Grund seiner mangelnden Liquidität
mit dem sprichwörtlich „blauen Auge“ davongekommen ist, zeigt sich wieder einmal eindringlich:
Die Zusammenarbeit mit einer kompetenten Schuldnerberatung ist von höchster Bedeutung.
Denn nicht selten scheitern Insolvenzverfahren aus den unterschiedlichsten Gründen. Ein
langjähriger Schuldenberater kann mit seiner Erfahrung dafür sorgen, dass es gar nicht erst
soweit kommt.Mit anderen Worten: Die Kostenstundung wird bei richtigem Verhalten gar nicht aufgehoben. Hierauf wird der Schuldner vorbereitet.