Pfändungsschutzkonto-P-Konto

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Pfändungsschutzkonto / P-Konto

Pfändungsschutzkonto / P-Konto: Reform des Kontopfändungschutzes – wem nützt sie und wen schützt sie?

Eine Zwangsvollstreckung dient grundsätzlich der Durchsetzung von Ansprüchen eines Gläubigers. Diese Durchsetzung wird jedoch beschränkt durch das Sozialstaatsprinzip und die Unantastbarkeit der Menschenwürde (Art. 20 und Art 1 GG), die den Schuldner schützen.

Die Grenze zwischen den Rechten von Gläubiger und Schuldner wird durch die Zivilprozessordnung bestimmt, jedoch werden in der Umsetzung sowohl Schuldnerberatungsstellen als auch Kreditinstitute einbezogen.

Jetzt sollen diese Grenzen neu definiert und die Aufgaben der Umsetzung neu verteilt werden. Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV)hat bereits einen Entwurf für ein sogenanntes Pfändungschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG) zur Diskussion vorgelegt.

Zum Entwurf und der Diskussion des PKoFoG

Der Entwurf soll zur klareren und leichteren Gestaltung des Kontopfändungsschutzes beitragen. Er enthält jedoch vorgeschlagene Maßnahmen, deren Sinn sich dabei nicht recht erschließen mag.

In Summe bedeutet der Entwurf eine stärkere Einbindung Dritter in der Umsetzung der Zwangsvollstreckung und bedeutet ferner schlechtere Aussichten eines Gläubigers auf die Durchsetzung seiner Forderungen.

So sieht der Entwurf beispielsweise einen Wechsel des schuldnerischen P-Kontos zu einem anderen Zahlungsinstitut vor. Der Gläubiger ist jedoch nur zur Pfändung von Gegenständen berechtigt, die er in seinem Antrag angeführt hat. Hat er keine Kenntnis von der Änderung, kann er Guthaben auf dem neuen Konto nicht ohne weiteres in seine Kontopfändung einbeziehen.

Auch ist vorgesehen, daß das Kreditinstitut den Schuldner über die Möglichkeiten und Regelungen zum Kontopfändungschutz aufklärt und nicht etwa das Vollstreckungsgericht, das ja auch über die Pfändung entscheidet und den Schuldner hierüber informiert.

Ferner ist die Zertifizierung für Bescheinigungen vorgesehen. Jedoch wirkt der Entwurf hierbei nicht auf eine Vereinheitlichung der Bescheinigungsvielfalt aller beteiligten Stellen auf Gläubiger- und Schuldnerseite hin, sodass von diesem Entwurf hier keine wirkliche Vereinfachung erwartet werden kann.

Der bestehende Kontopfändungschutz hat bereits eine recht umfassende Schutzwirkung für den Schuldner zu bieten und zeigt dem Gläubiger durchaus deutliche Reglementierungen bei der Durchsetzung seiner Forderungen auf. Auch die Einbindung Dritter (z. B. Kreditinstitute) wird im Rahmen dieser Regelungen durchaus in Anspruch genommen durch die P-Konto Verwaltung.

Durch den Reformentwurf werden hier jedoch alle genannten Regelungen nochmals ausgeweitet und verstärkt. Ob dies zur weiteren Vereinfachung der Regelungen zum Kontopfändungsschutz beitragen kann, sollte hinterfragt werden.

Kann der Entwurf zum PKoFoG zu einer klareren Regelung des Kontopfändungschutzes beitragen ?

Die vorgeschlagenen Optimierungen zum Pfändungsschutzkonto sollte man danach bewerten, wie sie sich auf die Rechte von Schuldnern und Gläubigern sowie zusätzlich auf die Inanspruchnahme Dritter auswirken können.

Ein verfassungrechtlich konformer Schuldnerschutz ist erforderlich. Die Forderungen der Gläubiger sind in ihrer Durchsetzung dadurch beschränkt. Auch eine teilweise Einbindung Dritter in den Prozess kann in Maßen sinnvoll sein. Hier sind jedoch durch den aktuell bestehenden Kontopfändungsschutz schon weitreichende Regelungen getroffen.

Durch den aktuellen Entwurf des PKoFoG sollen die bestehenden Regelungen noch deutlich verstärkt werden und der Schuldnerschutz noch weiter ausgebaut werden. Dies bedeutet im Umkehrschluss, daß die Durchsetzung der Ansprüche von Gläubigern noch weiter beschränkt werden. Fraglich ist, ob dies zielführend ist.

Die aktuellen Regelungen zum Pfändungsschutzkonto zeigen bereits, daß Schuldner den Kontopfändungschutz durch das P-Konto nicht nur bei kurzfristigen Engpässen, sondern häufig dauerhaft in Anspruch nehmen. Diese Vorgehensweise impliziert, daß Schuldner oftmals dauerhaft derart überschuldet sind, daß sie den Forderungen ihrer Gläubiger nicht gerecht werden können.

Das Pfändungsschutzkonto verhindert dabei die Alternative einer Privatinsolvenz und der erhebliche Aufwand, der mit der Verwaltung des P-Kontos einhergeht, muss von den Kreditinstituten an anderer Stelle wieder erwirtschaftet werden. Damit tragen letztendlich andere Kunden oder der Steuerzahler die Kosten.

Der Entwurf des PKoFoG sieht ferner vor, das pfändungsgeschütze Kontoguthaben eines Monats auf bis zu 3 weitere Monate auszuweiten. Jedoch könnte auch die Diskussion über die zwangsweise Eröffnung eines Insolvenzverfahrens angestoßen werden, wenn ein Schuldner nach Ablauf des vierten Monats immer noch nicht in der Lage ist, die titulierte Forderung eines Gläubigers zu bedienen oder zumindest eine verbindliche Zahlungsvereinbarung schließt, die zur Erledigung der Zwangsvollstreckung führt.

Die Regelungen zur Kontopfändung finden auch in der Insolvenz Anwendung. Den Schuldner entstehen hierdurch keine weiteren Nachteile und er kann sogar bei einer Restschuldbefreiung ggf. davon profitieren.

Die Regelungen verhelfen aktuell und im Entwurf dem Schuldner zu einem dauerhaften Pfändungsschutz, der von den Kreditinstituten umgesetzt wird. Der grundlegende Gedanke des Gesetzgebers, den Schutzbedürftigen zu schützen, wird über die Prozesse bei der Umsetzung und Inanspruchnahme durch Dritte in eine Art Dauerschutz umgewandelt, der die Chancen der Gläubiger auf Durchsetzung ihrer Forderungen weiter mindert.

Hier fragt sich, ob nicht eine Diskussion über eine zeitliche Begrenzung des Kontopfändungsschutzes mehr Klarheit bringen könnte. Dies könnte sowohl Gläubigern als auch Sozialversicherungsträgern und Schuldnerberatungsstellen zu mehr Klarheit und Nachvollziehbarkeit verhelfen. Es würde die Schutzfunktion zeitlich limitieren und würde die Leistungen aller Beteiligten zum Schutz des Schuldners für sie vernünftiger und angemessener erscheinen lassen.

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