Restschuldbefreiung – der Weg in die Schuldenfreiheit
Die Restschuldbefreiung gibt Privatpersonen und ehemals Selbstständigen nach einer finanziellen Krise die Chance auf einen echten wirtschaftlichen Neustart. Erfahren Sie, wie das Verfahren abläuft, welche Voraussetzungen gelten – und wie die LR Schuldnerberatung Sie sicher durch jeden Schritt begleitet.
Was ist die Restschuldbefreiung?
Die Restschuldbefreiung ist das zentrale Instrument des deutschen Insolvenzrechts, um überschuldeten Privatpersonen nach einem strukturierten Verfahren einen vollständigen Schuldenerlass zu ermöglichen. Nach erfolgreichem Abschluss des Insolvenzverfahrens werden alle erfassten Schulden, die vor dem Verfahren entstanden sind, erlassen – die Gläubiger dürfen ihre Forderungen anschließend nicht mehr einfordern und auch keine Zwangsvollstreckungen mehr betreiben.
Die Regelung gilt ausschließlich für natürliche Personen: Privatleute, Freiberufler und Einzelunternehmer können von der Restschuldbefreiung profitieren. Juristische Personen wie GmbHs oder Aktiengesellschaften sind ausgeschlossen. Die gesetzliche Grundlage bilden die §§ 286–303 der Insolvenzordnung (InsO).
Gut zu wissen: Seit der Reform vom 1. Oktober 2020 beträgt die Wohlverhaltensphase einheitlich nur noch drei Jahre – unabhängig davon, wie viel von den Schulden in dieser Zeit zurückgezahlt werden konnte. Eine vorzeitige Beendigung nach einem oder zwei Jahren, wie sie früher möglich war, entfällt damit zwar, dafür gilt die Dreijahresfrist nun bedingungslos für alle.
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Voraussetzungen und Ablauf der Restschuldbefreiung
Das Verfahren gliedert sich in klar geregelte Phasen. Wer die Spielregeln kennt und einhält, hat nach drei Jahren gute Chancen auf einen vollständigen Schuldenerlass.
Insolvenzantrag und gleichzeitige Beantragung der Restschuldbefreiung
Die Restschuldbefreiung muss zusammen mit dem Insolvenzantrag oder spätestens innerhalb von zwei Wochen danach beim zuständigen Insolvenzgericht beantragt werden. Wer diesen Antrag vergisst oder zu spät stellt, verliert den Anspruch für das laufende Verfahren. Eine anwaltliche Begleitung sichert diese Frist zuverlässig ab.
Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Das Gericht prüft den Antrag und eröffnet das Insolvenzverfahren. Ein Insolvenzverwalter (bei Verbraucherinsolvenzen oft ein Treuhänder) wird bestellt. Alle Gläubiger werden informiert und zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert. Laufende Pfändungen ruhen während des Verfahrens.
Wohlverhaltensphase (drei Jahre)
Der Kernzeitraum des Verfahrens dauert drei Jahre ab Eröffnung. In dieser Phase müssen Sie bestimmte Mitwirkungspflichten erfüllen – sie sind gut handhabbar, erfordern aber Disziplin und Sorgfalt (Details siehe unten).
Gerichtliche Prüfung und Beschluss
Nach Ablauf der drei Jahre prüft das Insolvenzgericht, ob alle Pflichten eingehalten wurden und kein Versagungsgrund vorliegt. Gibt es keine schwerwiegenden Verstöße, erteilt das Gericht die Restschuldbefreiung per Beschluss – Sie sind damit von allen erfassten Schulden befreit.
Mitwirkungspflichten in der Wohlverhaltensphase
Während der Wohlverhaltensphase müssen Sie folgende Pflichten einhalten:
Achtung – Versagungsgründe: Die Restschuldbefreiung kann versagt werden, wenn Pflichtverletzungen vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen wurden. Dazu zählen insbesondere das Verschweigen von Einnahmen oder Vermögenswerten, unrichtige Angaben gegenüber Gläubigern oder Gericht sowie in der Vergangenheit begangene Insolvenzstraftaten. Eine sorgfältige anwaltliche Begleitung schützt Sie davor, unwissentlich Versagungsgründe zu schaffen.
Welche Schulden werden erlassen – und welche nicht?
Die Restschuldbefreiung erfasst grundsätzlich alle Verbindlichkeiten, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind – egal ob Bankschulden, Konsumkredite, Mietschulden oder Handwerkerrechnungen. Es gibt jedoch gesetzlich definierte Ausnahmen, die auch nach Abschluss des Verfahrens bestehen bleiben.
| Schuldart | Erlassen? | Erläuterung |
|---|---|---|
| Bankdarlehen, Kreditkartenschulden | Ja | Vollständig erfasst, sofern keine Sondertatbestände vorliegen |
| Miet- und Energieschulden | Ja | Vollständig erfasst, wenn vor Verfahrenseröffnung entstanden |
| Steuerschulden (ohne Steuerstraftaten) | Ja | Reguläre Steuernachzahlungen sind erlassfähig |
| Schulden aus unerlaubten Handlungen (Betrug, Körperverletzung) | Nein | Bleiben dauerhaft bestehen; Gläubiger muss die Vorsätzlichkeit nachweisen |
| Geldstrafen und Ordnungsgelder | Nein | Staatliche Sanktionen sind stets von der Restschuldbefreiung ausgenommen |
| Steuerschulden aus Steuerstraftaten | Nein | Steuerhinterziehung u. Ä. bleiben vollstreckbar |
| Vorsätzlich pflichtwidrig nicht gezahlte Unterhaltsrückstände | Nein | Nur wenn die Nichtleistung vorsätzlich und pflichtwidrig war |
Hinweis: Ob eine Verbindlichkeit unter eine Ausnahme fällt, ist nicht immer auf den ersten Blick erkennbar. Gläubiger müssen die Ausnahmetatbestände im Insolvenzverfahren aktiv geltend machen. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht prüfen wir jede Forderung auf ihre Berechtigung und schützen Sie vor unberechtigten Ausnahmebehauptungen.
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Restschuldbefreiung beantragen – so gehen Sie vor
Viele Menschen schrecken vor dem Begriff „Insolvenz" zurück, weil sie das Verfahren für kompliziert halten. In der Praxis ist der Weg gut strukturiert und mit anwaltlicher Unterstützung sicher zu gehen. Die wichtigsten Schritte im Überblick:
Schritt 1: Gescheiterte außergerichtliche Einigung nachweisen
Bevor das Gericht ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet, muss nachgewiesen werden, dass ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern gescheitert ist. Als Rechtsanwaltskanzlei sind wir berechtigt, die dafür erforderliche Erfolglosbescheinigung nach § 305 InsO auszustellen – eine Voraussetzung, die rein kaufmännische Schuldenberater nicht erfüllen können.
Schritt 2: Insolvenzantrag und Antrag auf Restschuldbefreiung stellen
Wir bereiten alle erforderlichen Formulare vor, prüfen Ihre Gläubigerliste, berechnen Ihr pfändbares Einkommen und stellen sicher, dass der Antrag auf Restschuldbefreiung fristgerecht und vollständig eingereicht wird. Fehlerhafte oder unvollständige Anträge sind der häufigste Grund für Verzögerungen.
Schritt 3: Verfahren begleiten lassen
Wir bleiben während der gesamten Wohlverhaltensphase an Ihrer Seite: Wir kommunizieren mit dem Treuhänder, überwachen eingehende Forderungsanmeldungen auf ihre Richtigkeit, prüfen Verjährungen und informieren Sie bei jeder relevanten Änderung. So vermeiden Sie ungewollte Versagungsgründe.
Unser Versprechen: Mehr als 10.000 Mandanten haben mit der LR Schuldnerberatung erfolgreich den Weg in die Schuldenfreiheit gefunden. Fachanwalt Kai Lange ist seit 2005 zugelassen und ehemaliger Insolvenzverwalter – er kennt das Verfahren von beiden Seiten.
Warum anwaltliche Begleitung bei der Restschuldbefreiung entscheidend ist
Die Restschuldbefreiung ist zwar ein gesetzlich geregeltes Verfahren – aber ein komplexes. Fehler bei der Antragstellung, übersehene Versagungsgründe oder versäumte Fristen können dazu führen, dass die Restschuldbefreiung am Ende versagt wird, obwohl drei Jahre Wohlverhalten bereits abgeleistet wurden. Das wäre für Betroffene eine schwere und unnötige Enttäuschung.
Als spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei bieten wir Ihnen gegenüber rein kaufmännischen Schuldenberatern oder öffentlichen Beratungsstellen entscheidende Vorteile:
Wichtiger Unterschied: Öffentliche Beratungsstellen wie Caritas oder Diakonie beraten kostenlos, haben aber häufig Wartezeiten von mehreren Monaten und können Sie nicht rechtlich vertreten. Kaufmännische Schuldenberater dürfen die Erfolglosbescheinigung nicht ausstellen. Bei der LR Schuldnerberatung erhalten Sie alles aus einer Hand – und das ohne Wartezeit.
FAQ – Häufige Fragen zur Restschuldbefreiung
Seit der Gesetzesreform vom 1. Oktober 2020 beträgt die Wohlverhaltensphase einheitlich drei Jahre. Nach Ablauf dieser Zeit erlässt das Insolvenzgericht alle erfassten Schulden vollständig – unabhängig davon, wie viel zurückgezahlt wurde.
Ja. Das Gericht kann die Restschuldbefreiung versagen, wenn Sie Ihre Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben – etwa durch falsche Angaben zu Ihrem Einkommen, das Verschweigen von Vermögen oder vorsätzlich begangene Insolvenzstraftaten. Mit anwaltlicher Begleitung lassen sich diese Risiken zuverlässig vermeiden.
Der Antrag muss gleichzeitig mit dem Insolvenzantrag oder spätestens zwei Wochen danach gestellt werden. Wer diese Frist versäumt, verliert den Anspruch für das laufende Verfahren. Wir stellen sicher, dass keine Fristen verloren gehen.
Fast alle. Ausgenommen sind Schulden aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen (z. B. Betrug), Geldstrafen, Steuerschulden aus Steuerstraftaten sowie vorsätzlich pflichtwidrig nicht gezahlte Unterhaltsrückstände. Diese Verbindlichkeiten bestehen auch nach der Restschuldbefreiung weiter.
Einkommen unterhalb der gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen bleibt vollständig Ihnen. Verdienen Sie mehr, wird der pfändbare Anteil an den Treuhänder abgeführt und an Ihre Gläubiger verteilt. Erbschaften und ähnliche Sonderzahlungen müssen zur Hälfte abgegeben werden.
Ja. Ehemalige Selbstständige und Freiberufler können das Verbraucherinsolvenzverfahren nutzen, wenn ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind. Wir prüfen im Erstgespräch, welches Verfahren in Ihrem Fall am besten geeignet ist.
Unsere Kosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und werden in einer monatlichen Rate festgelegt, die Ihrer finanziellen Situation entspricht. Zusätzlich fallen Gerichtskosten von ca. 1.500 bis 2.500 Euro an – auf Antrag kann dafür eine Stundung gewährt werden. Die Erstberatung ist vollständig kostenlos und unverbindlich.
Nein. Die LR Schuldnerberatung berät bundesweit per Telefon und Video-Call – vollwertig und ohne Abstriche. Wenn Sie möchten, können Sie selbstverständlich auch persönlich in einer unserer drei Niederlassungen vorbeikommen.
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