Vorzeitige Beendigung der Wohlverhaltensphase mit Restschuldbefreiung

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Vorzeitige Beendigung der Wohlverhaltensphase mit Restschuldbefreiung

 

Einleitung:

 

Die Insolvenzordnung sieht vor, dass redlichen Schuldnern die Gelegenheit gegeben werden soll, sich von ihren Verbindlichkeiten zu befreien. Voraussetzung ist, dass der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellt. Der Antrag auf Restschuldbefreiung soll mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden. Die Durchführung des Insolvenzverfahrens ist Voraussetzung für die Restschuldbefreiung.

 

Das Restschuldbefreiungsverfahren beginnt mit dem Ankündigungsverfahren. Ist das Restschuldbefreiungsverfahren (Wohlverhaltensphase) ohne eine vorzeitige Beendigung nach einer Zeit von sechs Jahren ab Insolvenzeröffung verstrichen, entscheidet Insolvenzgericht durch Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Wird die Restschuldbefreiung erteilt, können die Forderungen der Insolvenzgläubiger vom Schuldner zwar noch freiwillig erfüllt werden; sie können aber nicht im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden.

 

Ob die Wohlverhaltensphase auch vorzeitig beendet werden kann und die Restschuldbefreiung auszusprechen ist, wenn der Schuldner mit den Insolvenzgläubiger in der Wohlverhaltensphase einen Vergleich schließt, ist Gegenstand des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 29.09.2011.

 

Die Entscheidung des BGH:

 

Zunächst weist BGH darauf hin, dass einem Schuldner die Restschuldbefreiung bereits im Schlusstermin erteilt werden kann, wenn keine Insolvenzgläubiger Forderungen zur Tabelle angemeldet haben, sofern er belegt, dass die Verfahrenskosten und die sonstigen Masseverbindlichkeiten getilgt sind. Weist der Schuldner erst später nach, dass keine Kosten mehr offen und sämtliche Verbindlichkeiten getilgt sind, ist ihm entsprechend § 299 InsO auf seinen Antrag die Restschuldbefreiung schon vor Ablauf der Wohlverhaltensperiode zu erteilen.

 

Darauf aufbauend geht der BGH davon aus, dass bei einem Vergleich des Schuldners mit den Insolvenzgläubigern, der dazu führt, dass es keine Forderungen der Gläubiger mehr gibt, nicht anders entschieden werden könne. Auch in diesem Falle fehle es nach dem Erlöschen der Forderungen an Gläubigern, an die der Treuhänder während der Wohlverhaltensperiode die von ihm vereinnahmten Bezüge abführen könne. Eine Versagung der Restschuldbefreiung komme nach §§ 296 f. InsO mangels antragsbefugter Gläubiger nicht mehr in Betracht. Die Durchführung der Wohlverhaltensperiode wäre daher sinnlos, mithin unverhältnismäßig.

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