Insolvenz Steuerschulden
Umgang mit ausgenommenen Forderungen nach § 302 InsO (insolvenz steuerschulden).
§ 302 InsO bestimmt, dass der Schuldner aus einem Insolvenzverfahren keinen Vorteil ziehen soll, wenn es sich um Ansprüche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, vorsätzlich vorenthaltenen Unterhaltszahlungen, Steuerstraftaten (Insolvenz Steuerschulden), Geldstrafen und vergleichbaren Sanktionen handelt.
Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind Steuerverbindlichkeiten (Insolvenz Steuerschulden), wenn der Schuldner in diesem Zusammenhang mit einer in § 302 Nr. 1 InsO aufgeführten Steuerstraftaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Damit sind Verurteilungen wegen anderer Steuerstraftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten nicht relevant.
Voraussetzungen dafür, dass die Forderung aus dem Insolvenzverfahren ausgenommen wird, ist jedoch die Rechtskraft der Verurteilung nach §§ 370, 373 o 374 AO. Hier wird es interessant und die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann äußerst eilbedürftig sein. Wenn nämlich der Zusatz „Steuerhinterziehung“ nicht mehr nachgemeldet werden kann zur Insolvenztabelle unterfällt diese Forderung der Restschuldbefreiung. Gut für den, der sich einer Anzeige ausgesetzt sieht und schnell handelt.
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Bei den weiter ausgenommenen Forderungen kann es sich handeln um Verbindlichkeiten aus Unterhalt, Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung sowie um Verbindlichkeiten gegenüber Krankenkassen.