Versagung der Restschuldbefreiung

Lohnpfändung

Versagung der Restschuldbefreiung

In aller Kürze:

Nach einem Beschluss des BGH vom 20.11.2014 – IX ZB 56/13 (LG Verden) ist ein Gläubiger generell nicht befugt, einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen, wenn er seine Forderung nicht zur Insolvenztabelle angemeldet hat.

Vorschriften aus der Insolvenzordnung (InsO) zum Thema:

§ 290 InsO – Versagung der Restschuldbefreiung

§ 295 InsO – Obliegenheiten des Schuldners

Grundsätzliches zur Thematik:

Seit dem 01.07.2014 regelt § 290 InsO, dass ein schriftlicher Antrag ausreichend ist, der jederzeit bei Gericht gestellt werden kann. Zuvor das dies nur im sog. Schlusstermin möglich. Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung musste persönlich bei Gericht gestellt und begründet werden. Auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung kann ein Gläubiger innerhalb von sechs Monaten noch einen Versagungsantrag stellen, wenn der Versagungsgrund ihm erst dann bekannt geworden ist.

Beschluss des BGH (siehe oben), der sich auf den alten § 290 InsO bezieht:

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann nur ein Insolvenzgläubiger einen Antrag stellen, wenn er seine Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet hat. Erst mit seiner „Teilnahme“ begründet er seine Antragsberechtigung. Unerheblich ist hierbei, ob der Gläubiger, der einen Antrag gestellt hat, in dem vom Insolvenzschuldner nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO zusammen mit dem Insolvenzantrag überreichten Gläubiger- und Forderungsverzeichnis angegeben ist. Es ist unerheblich, wer das Unterbleiben der Forderungsanmeldung zu vertreten hat.

Die Beschränkung der Antragsbefugnis findet sich mittlerweile auch im neuen § 290 Abs. 1 InsO.

Sie haben Fragen zur Thematik als Betroffener oder wollen als Gläubiger einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen? Dann wenden Sie sich gerne an uns.

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