Unterrichtung des Arbeitgebers des Schuldners durch den Treuhänder nach § 292 InsO

BGH, Beschluss vom 07.04.2011 (Az.: IX ZB 40/10)

Stichworte:

 

Unterrichtung des Arbeitgebers des Schuldners durch den Treuhänder nach § 292 InsO

 

Einleitung:

 

Die Insolvenzordnung sieht vor, dass redlichen Schuldnern die Gelegenheit gegeben werden soll, sich von ihren Verbindlichkeiten zu befreien. Voraussetzung ist, dass der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellt. Der Antrag auf Restschuldbefreiung soll mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden. Die Durchführung des Insolvenzverfahrens ist Voraussetzung für die Restschuldbefreiung.

 

Zudem muss der Schuldner seinem Restschuldbefreiungsantrag die Erklärung beifügen, dass er seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt (§ 287 Abs. 2 InsO). Mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung bestimmt das Gericht den Treuhänder, auf dem die pfändbaren Bezüge des Schuldners nach Maßgabe der Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 InsO übergehen. Mit der Rechtskraft des Ankündigungsbeschlusses beginnt die Wohlverhaltensperiode; ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Ankündigungsbeschlusses gehen die pfändbaren Bezüge auf den Treuhänder über. Ab diesem Zeitpunkt hat der Treuhänder den zur Zahlung der Bezüge Verpflichteten, das ist in der Regel der Arbeitgeber, über die Abtretung zu unterrichten. Der Treuhänder hat die Beträge, die er durch die Abtretung erlangt, und sonstige Leistungen des Schuldners oder Dritter von seinem Vermögen getrennt zu halten und einmal jährlich aufgrund des Schlussverzeichnisses an die Insolvenzgläubiger zu verteilen.

 

Ob der Schuldner von seiner Verpflichtung befreit wird, monatlich die Beträge an den Treuhänder abzuführen, wenn der Treuhänder von seiner Verpflichtung der Unterrichtung des Arbeitsgebers abgewichen ist, ist Gegenstand des Beschlusses des BGH vom 07.04.2011.

 

Die Entscheidung des BGH:

 

Nach Auffassung des BGH wird der Schuldner nicht von seiner Verpflichtung entbunden, monatlich die Beträge an den Treuhänder abzuführen, die im Fall der Unterrichtung des Arbeitgebers von der Abtretungserklärung vom Arbeitgeber abzuführen gewesen wären. Den Treuhänder treffe die Pflicht, die vom Schuldner monatlich abzuführenden Beträge anhand der jeweils zu aktualisierenden Angaben des Schuldners nach Maßgabe der §§ 850 ff. ZPO zu ermitteln und vom Schuldner einzufordern.
Anmerkung LLDK Schuldnerberatung: Es kommt nicht selten vor, dass der Schuldner und der Treuhänder vereinbaren, dass der Arbeitgeber des Schuldners von der Abtretung (und vom Insolvenzverfahren generell) nichts erfahren soll. Damit verbindet der Schuldner zumeist die Hoffnung, dass sein Arbeitsverhältnis nicht unter der schlechten Reputation des Insolvenzverfahrens leidet. Der Beschluss des BGH dürfte dazu führen, dass die Treuhänder zukünftig weniger oft bereit sein werden, den Arbeitgeber des Schuldners nicht von der Abtretungserklärung zu unterrichten.

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