Privatinsolvenzverfahren Baden-Württemberg

Privatinsolvenzverfahren rückläufig.

 

Nach Mitteilung des Statistischen Landesamts Stuttgart hat es in 2012 im Zeitfenster Januar bis einschließlich September insgesamt 9075 neu eröffnete Privatinsolvenzverfahren gegeben. Gemeint sein dürfte hiermit die Anzahl eröffneter Verfahren in diesem Zeitraum. Damit konnte gegenüber dem Vorjahr ein Rückgang von 11 % verzeichnet werden. Die Schulden der insolventen Verbraucher beliefen sich auf 983 Millionen Euro. Damit hat jeder Schulden in Höhe von 108 330 Euro.

 

Wer unterfällt eigentlich dem Privatinsolvenzverfahren bzw. richtig bezeichnet der Verbraucherinsolvenz?

 

§ 304 Grundsatz

 

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, so gelten für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist. Hat der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, so findet Satz 1 Anwendung, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
(2) Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse im Sinne von Absatz 1 Satz 2 nur, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat.

 

Kurz gesagt:

 

Das Privatinsolvenzverfahren ist einschlägig, wenn Schuldner

  • niemals selbstständig gewesen ist.
  • selbstständig gewesen ist (Gewerbe abgemeldet), die Vermögensverhältnisse aber überschaubar sind (weniger als 20 Gläubiger), jedoch keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
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