Insolvenzverfahren Erbschaft

Insolvenzverfahren Erbschaft   Insolvenzverfahren Erbschaft: Nach § 287 Abs. 2 InsO hat der Schuldner dem Insolvenzantrag die Erklärung beizufügen, daß er seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. … Insolvenzverfahren Erbschaft weiterlesen