Erneuter Insolvenzantrag nach Abweisung mangels Masse

Erneuter Insolvenzantrag: Vorsicht bei Insolvenzanträgen – Wer sich sperrt, wird gesperrt.

Erneuter Insolvenzantrag:

Nur wer sich bereits im Vorfeld einer Privatinsolvenz umfassend beraten lässt, geht sicher, nach sechs Jahren auch wirklich schuldenfrei zu sein. Das gilt insbesondere für eigene Insolvenzanträge: Denn werden von Insolvenzgerichten festgelegte Fristen nicht beachtet oder eingehalten, drohen langjährige Sperren für erneute Insolvenzanträge (erneuter Insolvenzantrag). Diese schmerzliche Erfahrung musste jetzt auch ein Schuldner aus Düsseldorf machen.

Im vorliegenden Fall hatte ein Gläubiger im April 2012 einen Insolvenzantrag über das Vermögen eines Schuldners beantragt. Dieser wurde daraufhin am 7. Mai 2012 vom zuständigen Insolvenzgericht über die Möglichkeit in Kenntnis gesetzt, durch einen eigenen Insolvenzantrag sowie einen Antrag auf Restschuldbefreiung auf den vorliegenden Gläubigerantrag zu reagieren.

Der Schuldner widersprach daraufhin am 15. Mai 2012 dem Insolvenzantrag, da er diesen nicht gestellt habe. Die vom Gericht gesetzte vierwöchige Frist ließ er dagegen ohne Eigenantrag verstreichen. Schließlich wurde der Gläubigerantrag, nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, am 9. November 2012 mangels Masse abgewiesen – und das Insolvenzverfahren nicht eröffnet.

Nur wenige Tage später stellte der Schuldner einen Eigenantrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (erneuter Insolvenzantrag) sowie die Erteilung der Restschuldbefreiung und die Stundung der anfallenden Verfahrenskosten – und erlebte eine böse Überraschung. Denn das Gericht lehnte den Eröffnungsantrag des Schuldners mit Hinweis auf eine dreijährige Sperrfrist ab, die aus dem zuvor gescheiterten Gläubigerantrag resultiere.

Der Schuldner legte gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde ein – und scheiterte. Denn das Rechtsbeschwerdegericht ((LG Düsseldorf, Beschl. v. 27.3.2013 – 25 T 122/13 rechtskräftig; AG Düsseldorf)) folgte der Argumentation des Schuldners nicht, das zuvor vom Gläubiger beantragte Insolvenzverfahren sei mangels Masse niemals eröffnet worden. Vielmehr sei der gestellte Eröffnungsantrag rechtsfehlerfrei abgewiesen worden.

Weiter begründete das Beschwerdegericht seine Entscheidung mit der Tatsache, dass der Schuldner auf den Gläubigerantrag vom April 2012, trotz Kenntnis der vierwöchigen Frist, nicht mit einem eigenen Insolvenzantrag reagiert habe. Gerade aber die Nichtbefolgung des richterlichen Hinweise rechtfertigt die Sperre von drei Jahren. Schließlich gelte es, aufwändige und kostenintensive Verfahren innerhalb kurzer Zeiträume zu vermeiden.

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