Insolvenzverfahren Erbschaft

Insolvenzverfahren Erbschaft

Insolvenzverfahren Erbschaft

 

Insolvenzverfahren Erbschaft: Nach § 287 Abs. 2 InsO hat der Schuldner dem Insolvenzantrag die Erklärung beizufügen, daß er seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Daneben hat der Schuldner, der während der Laufzeit der Abtretungserklärung erbt (Erbschaft Insolvenzverfahren), die Obliegenheit zur Herausgabe der Hälfte des Erlangten durch Zahlung des entsprechenden Geldbetrages (§ 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Nicht ausreichend ist daher, die Hälfte des erlangten an den Treuhänder dergestalt herauszugeben, dass ein Anteil am Nachlass übertragen wird, wenn der Schuldner Mitglied einer Erbengemeinschaft geworden ist.

 

Muss der Schuldner, weil er nicht zahlen kann, den Nachlass versilbern, so ist dem Schuldner vor der Entscheidung über den Antrag auf Restschuldbefreiung Gelegenheit zu geben, diesen beizutreiben (BGH, Beschluss vom 10.01.2013, IX ZB 163/11).

 

Solange der Schuldner ausreichende Bemühungen unternimmt, den Nachlass zu versilbern, kann über den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nicht entschieden werden. Voraussetzung ist jedoch, dass er die Verwertung des Nachlasses nachvollziehbar darlegt und ggf. beweist.

 

§ 287 Abs. 2 InsO – Abtretung des Schuldners

Dem Antrag ist die Erklärung beizufügen, dass der Schuldner seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt.

 

§ 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO – Obliegenheiten des Schuldners

Dem Schuldner obliegt es, während der Laufzeit der Abtretungserklärung Vermögen, das er von Todes wegen (Erbschaft Insolvenzverfahren) oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben.

 

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